Hallo @ TouringDani Du hast geschrieben: ...(Der Beschuldigte)...hat einem Einsatzwagen, welcher unter Kenntlichmachung mittels Leuchtzeichen/akustischer Warnzeichen im Einsatz war und in dem eine dringend hilfsbedüftige (zu rettende) Person befindlich war, die erforderliche Vorfahrt eingeräumt, hierbei fahrlässig an einem in diesem Moment ihn ihn seiner Pflichterfüllung gemäß § blablubb behindernden Fahrzeug materiellen Schaden verursacht. Dies geschah nicht aus Vorsatz, sondern unter in diesem Moment auftretenden Eigenschaften der unbedingt geltenden Pflicht zur Hilfestellung bzw. der Ermöglichung derselben. Wer Übernimmt nun den Schaden wenn man einem Rettungswagen Platz macht und dabei einen anderen Wagen beschädigt? Heisst es dann: Pech gehabt,es geschah für einen Guten Zweck???