§ 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt, 4. entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt, 5. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält oder