soo watt neues: Meine originale Stellungnahme vom 25.01.2009 Sehr geheerte Frau Staatsanwältin, Sehr geehrter Herr Staatsanwalt, am 11.12.2008 hatte ein Kamerad von mir (Zeuge) mich gebeten, ihm beim Kleinumzug zu helfen. Einen entsprechenden PKW - Anhänger (Leergewicht) 300kg, mit Zuladung 2000kg - mein PKW: BMW e30 316i 1350kg Leergewicht) wurde geliehen. Ich besitze den FS Klasse B. Mit meinem PKW und leerem Anhänger wurde ich wie in der anzeige Vermerkt von einer Streifenwagenbesatzung angehalten. Der Fahrer des Streifenwagens kontrollierte beanstandungslos meine Papiere und den Anhänger, gab mir meine Papiere zurück und wünschte mir eine gute Weiterfahrt;der andere Beamte stand daneben. Gerade als ich wieder in den PKW eingestiegen war und den Motor gestartet hatte um weiterzufahren kam plötzlich der Fahrer des Streifenwagens an meine Fahrertür und verlangte nochmal die Papiere. Der andere Polizeibeamte der inzwischen auch ausgestiegen war, meinte, sie (die Polizeibeamten) hätten sich verguckt, ich dürfte doch nicht mit diesem Hänger fahren. Ich fragte nach dem Überraschendem Sinneswandel, die Beamten erklärten, sie hätten noch einmal nachgeschaut und jetzt erst festgestellt, dass in diesem konkreten Fall doch der Führerschein BE erforderlich wäre, sie müssten eine anzeige machen. Nach intensiven Rechtsstudium mit Fachleuten ist mir inzwischen klar geworden, dass die Beamten Recht hatten. Insoweit tut mir mein Rechtsverstoß leid. Vorher war mir diese für den normalen Fahrer doch recht komplizierte Rechtslage völlig unbekannt. Während meiner Fahrschulausbildung 2003 fand zum Fahren mit Anhänger weder eine theoretische noch eine Praktische Ausbildung statt. Aktuell ist noch heute dazu im Internet abrufbar: "Da keine theoretische Ausbildung gefordert ist, muss auch keine theoretische Prüfung abgelegt werden. Somit beschränkt sich die Ausbildung in der Fahrschule auf das Trainieren der Fahrtechnischen Vorbereitung und der Grundfahraufgaben..." Sehr geehrte Frau Staatsanwältin, Es tut mir wirklich leid, dass ich einen Verkehrsverstoß begangen habe, ich werde mich in Zukunft bestimmt an diese Bestimmungen halten, da ich diese nun kenne. Die Kompliziertheit dieser Rechtslage wird allein schon dadurch deutlich dass mich beide Polizeibeamten nach Überprüfung/Kontrolle weiterfahren lassen wollten; das Verkehrsdelikt legten sie mir erst später zur Last; ich halte es für sehr wahrscheinlich, das beide Beamten sich in der Zwischenzeit im Streifenwagen sich selber rechtskundig machen mussten. Ich bitte um Einstellung des Verfahrens. MFG am 16.03.2009 kam nun das: Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung eingestellt. jau und mal wieder raus aus dem schneider;-) PS: Ich habe bewusst meine stellungnahme erst mit dem ergebnis gepostet....