Deshalb: "Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können nach § 26 EStG die Zusammenveranlagung als Form der Ehegattenveranlagungsart wählen. Falls kein Antrag auf - bis einschließlich VZ 2012 - eine besondere Form der Ehegattenveranlagung gestellt wird, erfolgt automatisch (d.h. auch ohne Antrag) vom Finanzamt die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten (Zusammenveranlagung)."