Kann man so einfach nicht beantworten, weil doch einige höchst individuelle Sachverhalte hier hineinspielen, wie z.B. Höhe der jeweiligen Einkünfte, Zahlungstermine, Liquiditätszuflüsse aus der Selbständigkeit, ... Sicher ist jedoch, dass die Steuerklasse selbst gewählt werden kann, dass auch die Selbständige eine Lohnsteuerkarte (-nummer) hat und der Angestellte trotz Lohnsteuerkarte einkommensteuerpflichtig ist.