Ortenaukreis - Seit Herbst letzten Jahres stellte die Verkehrspolizei bei Kontrollen zunehmend fest, dass die Rückleuchten von Fahrzeugen hauptsächlich bei jüngeren Autofahrern nicht den geltenden Vorschriften entsprechen. Die Rückfahrscheinwerfer wurden mit schwarzer Farbe überlackiert, um dem fahrbaren Untersatz eine sportlichere Note zu verleihen. Dies führt aber nicht nur zur verminderter Erkennbarkeit der Rücklichter, sondern auch zu dem Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Die so festgestellten PKW sind nicht mehr verkehrssicher und deren Fahrer und Halter müssen mit einem Bußgeld von 50 Euro und 3 Punkten in Flensburg rechnen.
Oftmals waren die betroffenen Autofahrer verwundert, wenn nicht sogar verärgert, über das Bußgeld, hatten sie doch von den Verkäufern dieser getönten Rücklichter eine TÜV-Bestätigung erhalten, die die Scheinwerfer als vorschriftsmäßig ausweisen. Diese Bescheinigungen, so die Polizei, sind jedoch völlig wertlos.
Die getönten Leuchten werden hauptsächlich in Internetbörsen gehandelt und diese kopierten TÜV-Bescheinigungen dienen den Geschäftemachern lediglich dazu, die in Deutschland nicht zugelassenen Zuberhörteile an teilweise ahnungslose Autofahrer besser verkaufen zu können.
Die Verkehrspolizei Offenburg konzentrierte sich daher auch auf diese Internethändler, die mit dem Verkauf dieser getönten Rücklichter ein Bomben Geschäft machen.
Insgesamt ermittelte die Verkehrspolizei Offenburg über das Internet 32 Verkäufer, die mit über 7000 verkauften Artikeln einen Umsatz von annährend 400.000 Euro erzielten. Die Ermittlungsakten wurden nun an das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg weiter geleitet. Dort wird nun gegen die Händler ein Strafvertragen wegen Betruges und dem Handel mit nicht genehmigten Fahrzeugteilen betrieben.
diesen bericht habe ich aus zufall gefunden....denke das sagt doch alles....
Der o.g. Bericht ist ein Zeitungsartikel, der hier 1:1 wiedergegeben wurde.
Hier die Gesetzeslage dazu:
Für die Beleuchtungsanlage am Auto gilt: vorn weiß, hinten rot, an den Seiten gelb. Ausnahme: die Blinker. Die dürfen sowohl vorne, als auch hinten orange sein.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erlaubt am Auto nur weißes Licht, um die Straße zu beleuchten (§ 50 StVZO). Auch die Begrenzungsleuchten (Standlicht) müssen weiß sein (§ 51 Abs. 1 Satz 4 StVZO). Gefärbte Standlichter (mit Kappen oder lackiert) sind verboten.
Gruß
jenad
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