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Hier findet Ihr Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zu den Richtlinien in der Schweiz:
Verwendung von Reifen:
Allgemeine Vorschriften:
Auszug aus Art. 58 und 59 VTS: Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen. Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeitdes Fahrzeugs eignen. Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial oder Diagonalreifen) aufweisen. Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen Reifenkombinationen, die von den Normen (z.B. ETRTO) abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Reifenherstellers oder der Reifenherstellerin erforderlich. Die Reifen (Marke, Typ, Dimension, allenfalls abweichende Kennzeichnung und die erforderlichen Auflagen) sind in diesem Fall im Fahrzeugausweis einzutragen. Winterreifen (Zusatzbezeichnung M+S) müssen entweder für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges zulässig oder bei Personenwagen für mindestens 160 km/h geeignet sein. Wird die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges durch die M+S Reifen nicht abgedeckt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.
Sommerreifen im Winter:
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, welche die Verwendung von Sommerreifen im Winter verbietet. Entsprechend kann ein Fahrzeuglenker oder eine Fahrzeuglenkerin grundsätzlich nicht bestraft werden, wenn er/sie bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist.
Konsequenz:
Fahrzeuge dürfen im Winter mit Sommerreifen vorgeführt werden!
Achtung: Wer allerdings auf schneebedeckter Fahrbahn mit unzweckmässiger Ausrüstung (Sommerreifen) stecken bleibt und den Verkehr aufhält, kann für die Verletzung von Grundverkehrsregeln gebüsst werden. Aufgrund seiner Gummimischung weist ein Winterreifen im Vergleich zum Sommerreifen nicht nur auf Schnee sondern auch bei niedrigen Temperaturen (unter 7°C) deutlich bessere Haftungseigenschaften auf. Dies hat unter anderem zur Folge, dass ein mit Winterreifen ausgerüstetes Fahrzeug bei kalten Temperaturen einen deutlich kürzeren Bremsweg benötigt. Kommt es bei winterlichen Verhältnissen zu einem Unfall, der mit Winterreifen vermeidbar gewesen wäre, kann der Versicherer unter Umständen einen Regress geltend machen, der teuer zu stehen kommt!
Aus diesen Gründen empfehlen wir eine
frühzeitige Umrüstung von Sommer auf Winterreifen!
Winterreifen:
Winterreifen mit der Bezeichnung M&S müssen die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges nicht abdecken. Für einen sicheren Betrieb sollten Sie ein Restprofil von mindestens 4 mm aufweisen (Empfehlung).
Winterreifen dürfen im Sommer verwendet werden. Obwohl sich die Haftungsproblematik in diesem Fall weniger gravierend zeigt, ist die Verwendung von Sommerreifen bei hohen Temperaturen von Vorteil.
Felgen / Räder:
1. Nicht melde und prüfpflichtige Felgen:
Nicht melde und nicht prüfpflichtig sind Räder (Felgen), die in der Typengenehmigung bzw. im Typenschein des betreffenden Fahrzeuges eingetragen und damit genehmigt sind.
Als für den Fahrzeugtyp "genehmigt" gelten Räder, die in den Dimensionen (Felgenbreite, Felgendurchmesser, Einpresstiefe) sowie im Material (Stahl/Leichtmetall) und der "Marke" mit den Eintragungen gemäss Typengenehmigung/Typenschein übereinstimmen. Alle weiteren Varianten (auch Zwischengrössen) gelten als "nicht genehmigt".
Welche Felgen spezifisch für Ihr Fahrzeug freigegeben sind, erfahren Sie bei Ihrer Garage, dem Fahrzeugimporteur oder der MFP. Um entsprechende Anfragen beantworten zu können, wird die Typengenehmigungs bzw. Typenscheinnummer Ihres Fahrzeuges benötigt. Bitte halten Sie den Fahrzeugausweis bereit.
Typengenehmigte Felgen müssen nicht geprüft werden und es erfolgt kein Eintrag im Fahrzeugausweis!
2. Melde und prüfungspflichtige Felgen:
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. f VTS muss der Fahrzeughalter oder die Halterin der Zulassungsbehörde melden, wenn am Fahrzeug nicht genehmigte Räder montiert werden. Vor der Weiterverwendung des Fahrzeuges muss die Änderung geprüft und auf dem Felgenpapier oder im Fahrzeugausweis eingetragen werden.
Bedingungen:
Spurverbreiterung innerhalb der Toleranz (Art. 56 Absatz 3 VTS):Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 Prozent der Spurweite abweicht.Für die Zulassung solcher Räder muss die Eignungserklärung (s. unten) des Herstellers der Räder oder diejenige des ursprünglichen Fahrzeugherstellers vorgelegt werden können. Spurverbreiterung grösser als Toleranz oder Spurverbreiterung durch Montage von Zwischenstücken:Solche Spurverbreiterungen sind nur zulässig, wenn vom Fahrzeughersteller (Art. 41 Abs. 2 VTS) eine entsprechende Garantie oder gemäss Artikel 41 Absatz 5 VTS eine Garantie des Umbauers gestützt auf einen Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (z.B. DTC), der die Betriebs und Verkehrssicherheit bestätigt.Für die Räder selbst kann sowohl die Eignungserklärung des Radherstellers als auch eine solche des ursprünglichen Fahrzeugherstellers anerkannt werden. Die Felgen müssen bei montierten Reifen sichtbar und unverwischbar das Kennzeichen des Herstellers sowie die Angaben der Dimensionen aufweisen. Im Bedarfsfall ist ein Rad abzuschrauben. Die Freigängigkeit der Räder muss bei allen Belastungs und Fahrzuständen gewährleistet sein. Bei der Montage der Räder und Reifen müssen zudem die Bestimmungen der VTS über die Radabdeckungen eingehalten werden (z.B. Art. 66 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 VTS bzw. Richtline Nr. 78/549/EWG).
Sonderfälle: Felgen mit Naben Adaptionsystem oder mehrteilige Felgen können zugelassen werden, wenn neben den bereits genannten Bedingungen folgende Anforderungen erfüllt sind:Die relevanten Massangaben (Felgendurchmesser, Felgenbettbreite, Einpresstiefe, Flanschdicke) müssen auf den entsprechenden Bestandteilen (Felgenbett, Radstern, Flansch/Distanzscheibe) von aussen sichtbar sein. Dies ist notwendig, damit die Dimensionsangaben des Felgenherstellers überprüft und die Einzelteile identifiziert werden können.Der Hersteller der Felgen mit Naben Adaptionsystem bzw. der mehrteiligen Felge hat für das Gesamtsystem eine Eignungserklärung für den entsprechenden Fahrzeugtyp abzugeben, auf welcher die resultierende Gesamteinpresstiefe ersichtlich ist. Die Verwendung von unterschiedlichen Rad /Reifendimensionen, welche auf der Typengenehmigung bzw. auf dem Typenschein nicht vorgesehen sind, gelten als unbedenklich, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Achsweise gleiche Rad /Reifendimensionen; Reifen der Vorderachse nicht breiter als diejenigen der Hinterachse; Reifen der Hinterachse nicht mehr als 40 mm breiter als diejenigen der Vorderachse (Dimensionsangaben auf Reifen); "Höhen /Breitenverhältnis" der Reifen der Hinterachse nicht grösser als dasjenige der Reifen der Vorderachse (Nennquerschnittverhältnis).Sind diese Bedingungen nicht eingehalten, so ist die Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der Nachweis über die Betriebs und Verkehrssicherheit einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle erforderlich. Die Vorschriften bezüglich Spurverbreiterung sind einzuhalten. asa geprüfte Felgen sind nur meldepflichtig. Wenn für die Felgen ein "asa Prüfbericht für Räder" vorhanden ist, muss das Fahrzeug nicht vorgeführt werden. Das asa Felgenblatt ist gültig, wenn die Zulassungsbehörde darauf die notwendigen Einträge vorgenommen hat. Ob für eine bestimmte Felge ein entsprechender Prüfbericht besteht, erfahren Sie beim Verkäufer.
Eignungserklärungen:
Eine Eignungserklärung muss vom Hersteller des Rades ausgestellt sein. Diese enthält die Bezeichnung, die Dimensionen des Rades sowie die genaue Bezeichnung der Fahrzeugtypen, für die das Rad zugelassen werden kann. Die Eignungserklärung muss mit Stempel und Unterschrift im Original vorliegen
Eignungserklärungen oder beglaubigte Kopien originaler Eignungserklärungen vom Importeur oder Vertreiber der Räder können anerkannt werden. Im Falle von beglaubigen Kopien kann die Zulassungsbehörde Einsicht in die originalen Dokumente verlangen.
TüV Teilegutachten: Ein TüV Gutachten wird als Eignungserklärung für Felgen nicht anerkannt. Mit dem Unterzeichnen der Eignungserklärung übernimmt der Felgenhersteller für sein Produkt und allfällige Schäden die Haftung (Profuktehaftpflicht). Der TüV Prüfbericht enthält keine Garantie und keine Unterschrift des Felgenherstellers und erfüllt somit nicht die Anforderungen, die an eine Eignungserklärung gestellt werden. ABE: Eine Allgemeine Betriebserlaubnis die vom Deutschen Kraftfahrbundesamt (Bundesbehörde) ausgestellt wird anstelle einer Eignungserklärung für Felgen anerkannt.
Allgemeiner Hinweis:
Werden Reifen mit anderer Dimension als auf Typengenehmigung/Typenschein verwendet, so richten sich die Anforderungen an die Reifen sowie Räder/Reifenkombinationen nach Artikel 58 VTS. Insbesonders sind die Bestimmungen der ECE Reglemente Nr. 30 und 54 sowie die Normen gemäss ETRTO für genormte Räder/Reifenkombinationen massgebend.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen zum Abändern und Umbauen von Motorwagen und Anhängern finden Sie in den asa Richtlinien Nr. 2a oder in den asa Richtlinien Nr. 2b wenn Sie Informationen zum Abändern und Umbauen von Motorrädern suchen. Die beiden Richtlinien können an der Kasse der MFP käuflich erworben werden.
Verdunkeln von Scheiben:
Gemäss VTS Art. 71 werden an Fenster folgende Anforderungen gestellt:
Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Als Scheiben, die für die Sicht des Führers nötig sind, gelten die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben. An diesen Scheiben ist das Anbringen von Tönungsfolien, Bildern und Schriftzügen nicht zulässig, ausser es kann nachgewiesen werden, dass die geforderte Lichtdurchlässigkeit von 70 % auf der gesamten Fläche weiterhin eingehalten sind (z.B. metas Prüfbericht).
Praktisch ist damit das Anbringen von Tönungsfolien, Bildern und Schriftzügen nur an den hinteren Seitenscheiben und an der Heckscheibe (sofern ein rechter Aussenspiegel vorhanden ist) zulässig.
Folien, die eine starke Spiegelwirkung aufweisen, so dass andere Verkehrsteilnehmer geblendet, irritiert oder in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt werden können, sind nicht zulässig.
Ein Eintrag in den Fahrzeugausweis ist nicht erforderlich!
Abgaswartung:
Gemäss Art 59a VRV müssen die in der Schweiz zugelassenen leichten Motorwagen mit Benzinmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) im Hinblick auf ihre Abgas und Rauchemissionen gewartet werden.
Ausnahmen:
Folgenden Fahrzeuge sind von der Abgaswartung ausgenommen: Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren, sowie Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.
Prüfungsintervalle:
Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, müssen innerhalb der nachfolgenden Fristen gewartet werden: a)leichte Motorwagen mit Benzinmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr: ohne Katalysator alle 12 Monate
mit Katalysator alle 24 Monateb)Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h alle 24 Monatec)Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger alle 48 MonateVerantwortlichkeit:
Der Fahrzeughalter oder die Halterin ist dafür verantwortlich, dass die Abgaswartung fristgerecht durchgeführt wird und das Abgas Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen vorhanden ist.
Der Fahrzeugführer oder die Führerin muss das Abgas Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Anhängerbetrieb:
Maximale Anhängelast:
Wie schwer ein Anhänger an Ihrem Fahrzeug maximal sein darf, können Sie dem Fahrzeugausweis unter "Rubrik 31 Anhängelast" entnehmen. Ist im Feld 31 kein Eintrag vorhanden, darf kein Anhänger mitgeführt werden. In diesem Fall ist das Fahrzeug mit der montierten Anhängevorrichtung zum Eintrag der Anhängelast vorzuführen.
Wieviel Anhängelast für ein Fahrzeug freigegeben werden kann bestimmt der Fahrzeugimporteur bzw. der Fahrzeughersteller.
Praxisbeispiel:
Ein Personenwagen weist (gemäss Feld 31 im Fahrzeugausweis) eine Anhängelast von 1200 kg auf. Darf daran ein Wohnanhänger mit einem Gesamtgewicht von 1400 kg mitgeführt werden?
Um diese Frage beantworten zu können, muss zuerst im Fahrzeugausweis des Wohnanhängers im Feld 30 das Leergewicht desselben festgestellt werden. Beträgt nun das Leergewicht beispielsweise 1000 kg, darf der Anhänger mitgeführt und zusätzlich mit maximal 200 kg beladen werden (Betriebsgewicht maximal 1200 kg).
Beträgt aber das Leergewicht des Anhängers mehr als 1200 kg, darf dieser mit dem erwähnten Zugfahrzeug nicht verkehren.
Chip Tuning / Leistungssteigerung:
Jede Leistungsänderung an einen Motorfahrzeug ist melde und prüfpflichtig.
Der Einbau von Motoren mit anderem Hubraumoder anderem Motorkennzeichen und Umbauten am Originalmotor, die eine Hubraumänderung zur Folge haben, ist ebenfalls melde und prüfpflichtig.
Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die bei der 1. Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche weiterhin eingehalten sind.
Eine Erhöhung der Leistung um mehr als 20 Prozent erfordert eine Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder eine Garantie des Umbauers, gestützt auf einen Bericht einer vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) anerkannten Prüfstelle, der die Betriebs und Verkehrssicherheit bestätigt.
Auspuffanlagen und Katalysatoren:
Neben den originalen Auspuffanlagen und Katalysatoren, können eine Reihe von Zubehöranlagen (z.B. Sportauspuffanlagen) legal montiert werden. Diese Auspuffanlagen oder Katalysatoren sind nicht prüf und meldepflichtig, wenn für den entsprechenden Fahrzeugtyp eine der nachfolgenden Genehmigungen vorhanden ist:
Für Auspuffanlagen: a)Schweizerische Typengenehmigung für Ersatzschalldämpferanlagen b)Genehmigung nach der Richtlinie 70/157/EWGc)Genehmigung nach der Richtlinie 78/1015/EWG d)Genehmigung nach dem ECE Reglement Nr. 51 e)Genehmigung nach dem ECE Reglement Nr. 59f)Genehmigung nach der Richtlinie 97/24/EWGg)Genehmigung nach dem ECE Reglement Nr. 92
Für Katalysatoren: h)Schweizerische Typengenehmigung für Ersatzkatalysatoreni)Genehmigung nach der Richtlinie 70/220/EWGj)Genehmigung nach dem ECE Reglement Nr. 103Auspuffanlagen gelten jedoch nur dann "als für den Fahrzeugtyp genehmigt", wenn das Fahrzeug, in das die Anlage eingebaut wurde, mit einem in der Genehmigung aufgeführten Fahrzeugtyp vollständig identisch ist. Der Lieferant der Anlage muss dies dem Käufer schriftlich bestätigen bzw. die CH Typengenehmigung muss mitgeführt werden.
Aus der Bestätigung des Lieferanten muss klar hervorgehen, für welchen Fahrzeugtyp die Anlage vorgesehen ist. Folgende Mindestangaben sind erforderlich:
Marke und Fahrzeugtyp, für den die Anlage vorgesehen ist, mit Angabe der schweizerischen Typengenehmigungs /Typenscheinnummer; Motorkennzeichen; Nennleistung mit Drehzahl; Fabrik oder Handelsmarke des Ersatzschalldämpfers bzw. katalysators; Handelsbezeichnung (Kennzeichnung) des Ersatzschalldämpfers bzw. katalysators; Vollständige EG bzw. ECE Genehmigungsnummer des Ersatzschalldämpfers bzw. katalysators.
Der Lieferant muss den Käufer darauf aufmerksam machen, dass dieses Dokument zusammen mit dem Fahrzeugausweis stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen ist. Ein Eintrag im Fahrzeugausweis ist nicht erforderlich.
Wenn das Geräusch eines Fahrzeuges als störend oder lästig auffällt, kann eine Vorbeifahrtsmessung angeordnet werden.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen zum Abändern und Umbauen von Motorwagen und Anhängern finden Sie in den asa Richtlinien Nr. 2a oder in den asa Richtlinien Nr. 2b wenn Sie Informationen zum Abändern und Umbauen von Motorrädern suchen. Die beiden Richtlinien können an der Kasse der MFP käuflich erworben werden.
Veteranenfahrzeuge:
Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge und die dazugehörigen Anhänger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
die erste Inverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren; die Fahrzeuge dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt; sie dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen (ca. 2000 3000 km/Jahr) sie müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen sie müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein.
Die Motorfahrzeug Prüfstation beider Basel entscheidet anlässlich einer entsprechenden Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Bei einer positiven Beurteilung, wird im Fahrzeugausweis der Eintrag "Veteranenfahrzeug" vorgenommen.
Die Nachprüfintervalle können bei Veteranenfahrzeugen bis auf 6 Jahre ausgedehnt werden.
Anmeldung zur Veteranenprüfung:
Die Veteranenprüfung kann einzeln oder zusammen mit der periodischen Fahrzeugprüfung erfolgen. Um einen Prüfungstermin zu erhalten, wenden Sie sich bitte an eine der folgende Adressen.
Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselland zugelassen werden:Disposition MFK BLFür Fahrzeuge, die im Kanton Baselstadt zugelassen werden:Disposition MFK BSFür Fahrzeuge, die in anderen Kantonen zugelassen werden:Disposition MFP beider Basel
Frontschutzbügel:
(Auszug aus der Weisung EJPD vom 29.09.1995)
Die Ausgestaltung der Fahrzeugfront ist im Falle einer Kollision von ausschlaggebender Bedeutung. Die Hersteller richten deshalb bei der Konstruktion neuer Fahrzeuge grosse Beachtung auf deren Optimierung, damit die Verletzungsschwere von am Unfall beteiligten Personen vermindert werden kann.
Um so bedenklicher ist die Tatsache, dass Fahrzeuge aus rein optischen Gründen nachträglich mit sogenannten Frontschutzbügeln ausgerüstet werden, die bei einem Unfall eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.
Gemäss VTS sind ab dem 01.04.1996 Frontschutzbügel an allen Fahrzeugen nur noch dann zulässig, wenn eine Genehmigung gemäss der EG Richtlinie 74/483 in der Fassung 87/354 vorliegt oder die nachfolgenden Anforderungen eingehalten sind:
1. Nur runde Profile in den Bereichen, die mit Personen in Berührung kommen könnten 2. Nicht höher als die vordere Oberkante der Motorhaube; bei gerundeten Hauben nicht über deren Verlängerung3. Der Abstand zur Karosserie oder anderen Fahrzeugteilen darf an keiner Stelle mehr als 8 cm betragen 4. Höchstens um den Profildurchmesser des Frontschutzbügels über die Stossstange vorstehen5. Sichtwinkel für Beleuchtung/Blinker nicht eingeschränkt6. Gitter oder Stäbe vor Beleuchtung/Blinker müssen mit der Beleuchtungsvorrichtung geprüft sein7. Bei Bügeln aus hartem Kunstoff: Nachweis, dass das Material beim Bruch nicht splittert
Frontschutzbügel aus weichem Kunststoff müssen, abgesehen von der allgemeinen Gefährlichkeit, nur auf die Einhaltung der Kriterien 3,5 und 6 geprüft werden.
In Zweifelsfällen kann auf Kosten des Fahrzeughalters eine Beurteilung durch eine unabhängige Fachstelle (z.B. ETH Zürich) vorgenommen werden.
Bemerkung:
Die Vorschriften gelten ab dem 01.04.1996 für sämtliche Fahrzeuge. Es ist somit möglich, dass Frontschutzbügel an älteren Fahrzeugen abgesprochen werden müssen, wenn sie die beschriebenen Anforderungen nicht einhalten. Dies obwohl die entsprechenden Frontschutzbügel original ab Werk montiert wurden oder auf der schweizerischen Typengenehmigung erwähnt sind.
Tieferlegung:
Allgemeines:
Der Ersatz von Federn oder Stossdämpfern von Motorwagen, welche die Federkennlinie oder die Höhenmasse gemäss Typengenehmigung beeinflussen, ist melde und prüfpflichtig. Dies gilt auch, wenn entsprechende Änderungen an diesen Elementen vorgenommen werden.
Für die Austausch Bauteile ist eine Eignungserklärung des Bauteilherstellers oder der Nachweis über die Betriebs und Verkehrssicherheit einer vom ASTRAanerkannten Prüfstelle beizubringen (TüV Gutachten können aus haftpflichrechtlichen Gründen nicht anerkannt werden).
Lastabhängige Bremskraftregler sind der neuen Fahrzeughöhe bzw. Federkennlinie entsprechend zu justieren.
Die Vorschriften über die Anbauhöhe der Beleuchtungseinrichtungen müssen eingehalten und die Lichteinstellungen müssen angepasst sein.
Tieferlegung:
Der Austausch von Federn und/oder Stossdämpfern, die eine Tieferlegung des Fahrzeuges um bis zu 40 mm bewirken (ausgehend von der kleinsten Fahrzeughöhe auf der Typengenehmigung), ist unter Einhaltung der folgenden Bedingungen zulässig:
Beim auf das Gesamtgewicht beladenen Fahrzeug muss noch ein Restfederweg vorhanden sein; Radführungsteile dürfen dabei nicht an Begrenzungs bzw. Anschlagpuffern (Hartgummi Endanschläge) anstehen. Ist die Fahrzeugfederung mit einer Kombination aus Zusatzfederelementen/Endanschlägen ausgerüstet, ist es zulässig, wenn diese bereits im Leerzustand des Fahrzeuges aktiv sind. Bei vollständig entlastetem Rad muss zumindest eine minimale Federvorspannung vorhanden sein (Feder darf nur mit Kraftaufwand aus dem Sitz bewegt werden können); Die Bodenfreiheit muss beim auf das zulässige Gesamtgewicht beladenen Fahrzeuges mindestens so gross sein wie die Distanz zwischen dem Felgenhorn und der Fahrbahn;
Die Freigängigkeit der Räder muss bei allen Belastungs und Fahrzuständen gewährleistet sein (Zwischen Fahrwerk und Reifen mind. 5 mm und zwischen Felge und Fahrwerk mind. 3 mm).
Liegen die gemessenen Werte ausserhalb der angegebenen Grenzwerte, so ist eine Eignungserklärung des ursprünglichen Fahrzeugherstellers notwendig oder eine Garantie des Umbauers gestützt auf einen Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, der die Betriebs und Verkehrssicherheit bestätigt (z.B. DTC Gutachten).
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