eickzone Geschrieben: 13. März 2005 #1 Meldung Teilen Geschrieben: 13. März 2005 Hallo e30 Feunde, Weis jemand welche Vorschriften der Blinker(vorne) erfüllen muss? zb. Höhe, Aufbau, Größe usw Habe auch keine passende email von Dekra oder TÜY parat wo ich es erfragen könnte. Zitieren Biete:-=Led-Umbau in Wunschfarbe für elfh Schalter=-einfach anfragen Suche: e30 Frontblech NFL LACHSSILBER Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Gast BuxteE30 Geschrieben: 13. März 2005 #2 Meldung Teilen Geschrieben: 13. März 2005 § 54 Fahrtrichtungsanzeiger. (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz + 0,5 Hz (90 Impulse + 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen. (1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen. (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern. (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind 1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein, 2. an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,". 3. an Anhängern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen, 5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich. (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an 1. einachsigen Zugmaschinen, 2. einachsigen Arbeitsmaschinen, 3. offenen Krankenfahrstühlen, 4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor, 5. folgenden Arten von Anhängern: a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken; c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern; d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b). (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
bastelbert Geschrieben: 14. März 2005 #3 Meldung Teilen Geschrieben: 14. März 2005 § 54 Fahrtrichtungsanzeiger. (1) Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Wann zieht endlich einer diese ganzen Golf IV Karren aus dem Verkehr?? Wenn dir so ein Teil im dunkeln mit Licht entgegen kommt, brauch der gar nicht zu blinken, es ist unmöglich zu sehen. Mir ist es jedenfalls schon oft so gegangen. Zitieren Das BMW Cabrio ist eines jener sachlichen Transportmittel, das grundsätzlich offen, vollgetankt und mit dem Schlüssel im Zündschloß in der Garage stehen muß - für alle dringenden Fälle. auto motor & sport 22/86 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Der_Hitman Geschrieben: 14. März 2005 #4 Meldung Teilen Geschrieben: 14. März 2005 Wann zieht endlich einer diese ganzen Golf IV Karren aus dem Verkehr?? Wenn dir so ein Teil im dunkeln mit Licht entgegen kommt, brauch der gar nicht zu blinken, es ist unmöglich zu sehen. Mir ist es jedenfalls schon oft so gegangen. Stimmt.. ist mir auch schon sehr oft aufgefallen. Diesen Miniblinker direkt neben dem Abblendlicht sieht keine Sau. Zitieren Der Vorteil eines Fahrzeugs mit Frontantrieb ist, dass es beim Rückwärtsfahren Heckantrieb hat :D Bilder: -1- -2- -3- -4- -5- -6- Suche: Gute gebrauchte BMW-Embleme für Haube und Kofferraumdeckel. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
eickzone Geschrieben: 14. März 2005 Autor #5 Meldung Teilen Geschrieben: 14. März 2005 Jo der Golf V ist schon doof, bei den Rücklichtern ist es genauso. Da ist der 5mark große blinker mittig im Kreisförmigen Bremslicht angebracht. Frage wegen meinen Blinkerumbau von der Sache her wie der Golf V. Wollt eben wissen wie legal das noch ist. Hier mal ein Link von einer Fotostory aus http://www.e30.de der auch ein Blinkerumbau zeigt. Es scheint ja hier einfach nur die Birne drinzustecken. Würde ja heisen das Reflektor/Schutzglas gewisse Fläche keine Pflicht sind http://www.schwarzone.de/e30/fotost/f00651/04k.jpg Ich habe von Philips die Orangen Birnen drin. Das Lichtbild find ich irgendwie leicht farblos. Gibts da bessere? Will aber keine Chromstyle haben sieht mit dem Spiegeleieffekt gerade gut aus. Zitieren Biete:-=Led-Umbau in Wunschfarbe für elfh Schalter=-einfach anfragen Suche: e30 Frontblech NFL LACHSSILBER Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
M318isdohc16vsportcoupe Geschrieben: 17. März 2005 #6 Meldung Teilen Geschrieben: 17. März 2005 tja und wenn wir mal wieder beim Thema sind: Hab ich da auch noch ne passende frage: Hab mir die Tage Klarglasblinker mit Standlicht gekauft. Sie haben eine E - Zulassung.. reicht das brauch ich da nix schrifliches ne ABe oder sonst was, brauch ich für meine schwarzen rückleuchten doch auch.. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
newstyle Geschrieben: 18. März 2005 #7 Meldung Teilen Geschrieben: 18. März 2005 exakt. Habe von der Motorshow in Essen Klarglasblinker mit Standlichtfunktion gekauft, ohne ABE, ohne alles. Soll so ok sein. Fand ich auch ein bißchen komisch, aber ok. Aus Erfahrung kann ich sagen, das die Herren in Grün sehr wohl nach der ABE für die schwarzen Heckleuchten fragen, aber keinerlei interesse an den Blinkern gezeigt haben.... (Achja, Begrenzungsleuchten sind entweder Begrenzungsleuchten ODER Blinker aber niemals beides ) Bei den Heckleuchten nicht die nach STVZO zulässigen Zusatzrückstrahler vergessen, die müssen eine bestimmte Nummer haben.... - nein, ich lauf jetzt nicht runter - das können andere mit Sicherheit auch besser und genauer beantworten, als ich das kann... Zitieren Nichts ist für die Ewigkeit ! Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
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