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50cm reflektorunterkante?!?!?


BehindTM
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Servus zusammen!

 

Ich hoff, ihr könnt mir weiterhelfen.

 

Also letzte Woche war ich beim Technischen Überwachungs Verein und hab mal gfragt wegen meiner Tieferlegung und Eintragung und der Prüfer hat dann hal gfragt, ob ich scho gmessn hab, ob vom Boden bis zur Unterkante vom Reflektor vom Scheinwerfer 50cm sin.

 

Ich bin dann halt raus, hab gmessn und festgstellt, dass ich mit meiner Tieferlegung (60/30 AP / Koni gelb rebound) und meiner Winterkreuzspeiche (205/55 R15) nur knappe 48cm hab und da hatter dann gleich gmeint, dass ich des so vergessn kann.

 

so und jetz? gilt des auch für ältere Autos wie den E30? Weiß da jemand genauer bescheid? ich hab jetz grad keine ahnung, was ich jetz am bestn machn soll :wall:

Solche 6 wie uns 5 gibts ka 4, weil wir 3 die 2 einzigen sin

 

Visit http://www.carbohn.de

 

Weil ja do inna in demm Forum bloß a baar Leut Frängisch sprechn und lesn känna, versuch i ab sofott mi a weng in an normaln Deutsch auszudrüggng! :freak:

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Das gilt für alle PKW's und wenn der Tüver da Probleme macht, hatter sogar Recht.

 

Such dir einen anderen Prüfer oder überleg dir, wie du das etwas angleichst.

Meiner hat mit 60/40 auch keine 50cm mehr, aber der Prüfer hat sich dafür nicht interessiert. Oder ihm waren die 2cm Abweichung egal... kA

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"I stand here paralyzed

I've realised

There's nothing

without you!"

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übrigens ist der lichtaustritt ned unterkante scheinwerfer, sondern unterkante linse!

 

gruß cabbiman

das leben ist zu kurz um (immer) geschlossen zu fahren ;-)

lieber nen freund verloren als nen spruch verschenkt

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übrigens ist der lichtaustritt ned unterkante scheinwerfer, sondern unterkante linse!

 

Echt??

Ich dachte da zählt die Unterkante des Reflektors, weil die ja das im Scheinwerfer erzeugte Licht reflektiert und somit auch als Lichtaustrittsöffnung zählt...

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Echt??

Ich dachte da zählt die Unterkante des Reflektors, weil die ja das im Scheinwerfer erzeugte Licht reflektiert und somit auch als Lichtaustrittsöffnung zählt...

 

Das ist falsch,das habe ich auch immer gedacht, aber in echt ist es so,das du die "blende" auch weglassen kannst (siehe schwarze de´s)! da sind sie ja einfach nur mattschwarz! Es zählt wirklich nur unterkannte linse!

http://web3.bklaus1.vps.netdepot.info/E30.jpghttp://www.e30freunde-preussen.de/logo.gif

 

 

Über BERLIN lacht die Sonne, über den Rest lachen wir :-D!

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jupp. Trifft natürlich nur auf die Linsenscheinwerfer zu ;-) Aber das wissen auch die meisten Prüfer nicht, da musst du se drauf hinweisen...

 

Gruß

 

Thomas

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Dann passt das ja gerade so vorn. Kuuuhl :daumen:

 

Nicht umsonst aufgestanden heut morgen, wieder was gelernt :D

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"I stand here paralyzed

I've realised

There's nothing

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hmm, also heißt des, wenn ich mir DE's reinmachn würde, würd ich noch 1-2 cm gewinnen odda wie? des wär natürlich a feiner sach

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hmm, also heißt des, wenn ich mir DE's reinmachn würde, würd ich noch 1-2 cm gewinnen odda wie? des wär natürlich a feiner sach

 

jup

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Über BERLIN lacht die Sonne, über den Rest lachen wir :-D!

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ne also bei mir hat man sowas auch nie nachgeschaut......... es wurde nur geschaut das es am kotflügel passt und so...... aber gemessen wurde bei mir noch nie......

 

hmmmm grad mal überlegen wieviel ich hab......... mal schnell raus geh.......

 

also bin unterkante linse hab ich 48,5cm......... und scheinwerfer unterkante is einiges weniger........ naja und das mit winterreifen..... mit meinen alus gehts nochmal etwas runter........

naja wie gesagt....... bei mir hat noch nie einer gemessen....

Cinis Cinerem, Pulvis ad Pulverum.

Cum diabolus regit, omnia licent

 

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nuja aber so gut wie jeder der nen NFL E30 hat is schonmal gut auf der seite das er einen hat der nach 88 erstzugelassen wurde.......

Cinis Cinerem, Pulvis ad Pulverum.

Cum diabolus regit, omnia licent

 

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also wenn des erst ab 1988 wär, wärs ja net schlecht für mich, weil ich hab an VFL mit EZ 31.9.1987, also wär der noch ohne die Regelung theoretisch.

 

Muss ich mal morgn den Prüfer fragen

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nix immer prüfer fragen....... einfach hin und gut is....... dann kuckt der auch nich.......

Cinis Cinerem, Pulvis ad Pulverum.

Cum diabolus regit, omnia licent

 

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Da frag ich mich aber wie das die Leute machen, die mit so flachen Flundern wie Honda CRX oder Prelude rumgurken. Bei denen kann der Prüfer ja froh sein wenn die Gesamtfahrzeughöhe auf 50 cm kommt.

 

MD

Schlachte M40 Limo mit guter Ausstattung...

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Hi

Ich hatte an meinem Ex Golf 3 TDI (Leider diesen Sommer in Griechenland verschrottet) 45 cm. Bei einer Verkerskontrolle nach der Arbeit hat mir der Gute Freundliche Helfer bis 20 uhr zeit geben es wieder Hochzudrehen (Gewinde). Da hatte ich mal Glück gehabt. Mein Couseng hat bei senem E36 mit 46 cm Geldstrafe und einen Punkt kassiert.

 

Mfg Murat

http://home.arcor.de/xserkanx/bmw.jpg
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ich hab 60/40 fahrwerk, es hat schon einige km zuviel weg, gesetzt hat sich das echt derb schon in den 7 jahren. es ist aber so wie jetzt verbaut eingetragen und abgenommen wurden, sogar samt den 205/50R15 reifen, heißt ist wieder etwas tiefer, mit der linse der DE´s bin ich noch einiges tiefer als die besagten 50cm, und erstzulassung ist 27.02.1989, also nach dem erlass, also muß ja dieser erlass auf normale fahrwerke bezogen sein, weil gemessen haben die wie die wilden, abder das da unter 50cm sind hat bisher keinen gestört. 8-/

 

Cirrusblaue Grüsse JJ

 

 

 

Suche Kabelbaum für Anhängerkupplung! E30 mit Check Control.
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Hi

das mit den 50 cm gilt nur für Fahrzeuge mit dem BJ. oder Zulassung (weis nicht genau) ab 01.01.1988. Alle Fahrzeuge wo alter sind haben diese problem nicht.

 

Mfg Murat

 

Blödsinn im gesetztestext ist ganz klar kein Baujahr definiert, einizige ausnahme sind Oldtimer.

 

Ich habe extra nochmal meine Frau gefragt (Dekra mitabeiter) und sie hat es auchbestätigt.

Desweiteren, das mit der Linse stimmt, denn gemessen wird bis zu unterkannte der Lichtaustrittsfläche.

http://www.e30-portal.de/logo.gif

Hilfe: Sammlung Gesamt ABE BMW E30

DIY von www318is.de wurde im e30-Portal gehostet.

Umbauanleitung zum 327i von Daniel327i wurde im e30-Portal gehostet *danke an VD & Daniel*

 

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Blödsinn im gesetztestext ist ganz klar kein Baujahr definiert, einizige ausnahme sind Oldtimer.

 

Ich habe extra nochmal meine Frau gefragt (Dekra mitabeiter) und sie hat es auchbestätigt.

Desweiteren, das mit der Linse stimmt, denn gemessen wird bis zu unterkannte der Lichtaustrittsfläche.

 

 

Ich glaube dein Frau Arbeitet bei der DEVK und nicht Dekra. Mann sollte sich bei den Richtigen Leuten erkundigen wo sie in dem Fachbereich auch ahnung haben.

Ich will dich damit nicht anmachen, aber das muss ich halt mal rauslassen

 

(Blödsinn im gesetztestext ist ganz klar kein Baujahr definiert, einizige ausnahme sind Oldtimer) :-[

 

Mfg Murat

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guckst du hier:

 

Auszug aus der StVZO:

 

Die 50cm gelten erst ab 1988! Aber nicht für die EZ sondern die Baureihe!!

§50 Scheinwerferhöhe - gültig für die Fahrzeugbaureihe von vor dem 1.1.1988:

 

Text des alten Absatz III vor seiner Änderung durch V v. 16.11.84, der dann ab 1.1.88 Geltung hatte:

 

"Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen im land-

oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in

deren Auftrag verwendet werden, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Bauart das

vorschriftsmäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zulässt und deren durch die Bauart bestimmte

Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar

und so befestigt sein, dass eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann."

 

Ab Fahrzeugbaureihe 1988 gilt dann:

 

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 Teil 8 - Stand 01/2001

 

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht(1)

 

Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein,

Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer.

 

An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen

und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h

übersteigt, genügt ein Scheinwerfer.

 

Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h

genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,

die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.

Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer

statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein.

Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet

werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken,

dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern

nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen;

es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.

Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

 

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt

der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

 

§50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)

tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.

Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor

dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.

 

§ 50 Abs. 6a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)

Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965

erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit

von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.

 

§ 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit)

ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.

Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind, braucht

ein Nachtrag zu der Allgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblendlicht erst

dann beantragt oder ausgefertigt zu werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.

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