Heikle Sache.... Erstens!!! 1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Zitat von §212 "Totschlag" (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Versuch allein ist natürlich Strafbar und wird von Gericht zu Gericht wahrscheinlich anders ausgelegt. Zweitens was ja dein Hauptanliegen ist!!! Wenn Person C gesehen hat das Person A nicht getreten hat ist Person A eigentlich raus ( unterlassene Hilfeleistung scheidet auch aus da ja Person A versucht hat B runterzubekommen ) Person A könnte zugunsten von Person B Aussagen das dieser nicht so oft getreten hat und er wie gesagt in Notwehr gehandelt hat ( AFFEKT ) Hier greift auch der §33 StGB - Überschreitung der Notwehr Überschreitet man die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird man nicht bestraft. Der Türsteher könnte belangt werden aufgrund der Aussagen von A B und eventuell C der Beihilfe ? Da er ja diese wissentlich hat rausgehen lassen um die Sache "zu klären". Auslegungssache. Der Türsteher wird versuchen seine Haut zuretten aber gegen 3 Aussagen schwer auch wenn sie zusammen gehörten. MFG Pink