Fakt ist, das in der ABE der Scheinwerferblenden drin steht das sie bei DE Scheinwerfern nicht zulässig sind. Fakt ist auch das nicht in der ABE steht. wenn sie ihr Standlich woanders Positionieren seien sie zulässig, also ob mit oder ohne SLR oder Standlicht im Blinker, sie sind bei DE´s nicht zullässig. Ich weiß nciht woher der Irrglaube kommt, das sie aufeinmal zulässig sein, wenn man das Standlicht anders Positioniert, wenn man mit der masnahme eine zulässigkeit erwirken will, muß man es bei einem Sachverständigen eintragen lassen und diese eintragung ist meistens Teurer als die anschaffung der Scheinwerferblenden. Damit wollte ich jetzt explizit die Frage des Threadstarters beantworten. @BMW320Cabrio ob ein fahrzeug sicher gestellt wird wegen einer nciht zu lässigen Blende ist auch nicht sicher, du kannst nicht pauschal sagen das dies nicht passieren wird, das liegt immernoch im ermessen des betreffenden Beamten, ob die verhältnissmässigkeit stimmt für eine solche masnahme sei dahin gestellt eins ist jedoch gewiss, wenn der nur einen verdacht wegen irgendetwas hat kann er das Fzg. sicherstellen und der fahrer steht da wie nase.