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Mitglied
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Ludwigshafen
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Mann
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Mein BMW
327ic
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aha gut zu wissen dachte das es nur ein endschalldämpfer gibt beim m20. Das würde mich auch interessieren, wenn man durch den Mittelschaldämpfer ein durchgehendes rohr rein schweist ob der etwas lauter wird.
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mittelschalldämpfer beim m20 ??? also ich hab nur ein Endschalldämpfer und ein Kat
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ich habe letzte woche für 1 € 4 radkappen ersteigert mit versand waren es 9 €. denke mal 10 ist guter preis wenn sie noch in normalen gebrauchten zustand sind
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argentum ??? muss mann das kennen höre ich heut zum erstenmal Kann mir mal das einer klären, weil ich hab auch noch Felgen wo mann Lackieren müsste. Mfg Murat
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Hey Cowboy25 ich weis nicht was du für ein Landsmann bist, aber bleib mal am Boden und flieg nicht so hoch (..... kannst du dich selbst mal). Ich bin ein Türke und weis nicht was du für Probleme hast. Es ist schon traurig das solche Sprüche geschrieben werden, aber du brauchst dich ja nicht so aufzuregen. Solche Sprüche kommen auch daher das die Türken halt mal die besseren Autos fahren und viele können das nicht verkraften. Also musst du es ignorieren lass die doch labern Gruß Murat
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nein darfs du nicht. nur kanaken dürfen Döner essen
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Hi ich würde an deiner stelle auch die Lambdasonde drin lassen, weil das sind 2 unterschiedliche bauteile wo nicht zusammen gehören. So wie es der Thomas erklärt hat, stimmt es vollkomend. Also Lambda drin lassen. Bei den Neuen Fahrzeugen geht das nicht mehr so einfach weil nach dem Kat auch eine Lambdasonde sitzt und den Kat überwacht. Mfg Murat
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Junge Junge in dem Gesetztes Text stehen nicht mal die 50 cm Scheinwerfer kante, auch das hat seine Gründe, die du sicherlich von deinem Prüfer mit erfahrung erfragen kannst. Ich glaube du kannst nicht lesen. Schau mal rein unter Absatz 3 http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für Ok ich sage mal du hast recht mit den Prüfer. Warum wird dann bei einer Verkehrskontrolle nachgemessen ??? Warum hat mein Couseng mit seinem E36 Geldstraffe bekommen und einen Punkt weil es unter 50 cm war ??? Kannst du mir mal dan diese fragen beantworten. Ich meine mann kann ja niemanden Punkte und Geldstrafe geben, wenn dieses Gesetzt nicht gibt.
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du brauchst dir auch keine mühe zu machen die aktuelle Stvzo per mail als PDF zu schicken. http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.php Die wo interesse haben können ja da reinschauen
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Ich habe es nicht geändert !!! Denkst du ich mache mir die Mühe und ändere Gesetzttexte um dir es zu beweisen das ich im recht bin und stehen will. Ich habe dieses Thema letztes Jahr in einem anderen Forum diskutiert mit erfolg und habe es von dort kopiert. In dem neuen Gesetztbuch steht das nicht mehr drin.Weshalb weis ich auch nicht mehr. Wenn du einen Tüv Prüfer mit erfahrung frägst wird er dir das auch sagen mit dem ab 01.01.1988.
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Ja klar darfst du das, aber das wäre mir zu schade, weil du dann nur noch einen 1 meter breiten 3 er hast. (deren Breite 1000 mm nicht übersteigt)
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guckst du hier: Auszug aus der StVZO: Die 50cm gelten erst ab 1988! Aber nicht für die EZ sondern die Baureihe!! §50 Scheinwerferhöhe - gültig für die Fahrzeugbaureihe von vor dem 1.1.1988: Text des alten Absatz III vor seiner Änderung durch V v. 16.11.84, der dann ab 1.1.88 Geltung hatte: "Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Bauart das vorschriftsmäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zulässt und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so befestigt sein, dass eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann." Ab Fahrzeugbaureihe 1988 gilt dann: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 Teil 8 - Stand 01/2001 §50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden. (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind. (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. §50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer) tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung. § 50 Abs. 6a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h) Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind. § 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit) ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind, braucht ein Nachtrag zu der Allgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblendlicht erst dann beantragt oder ausgefertigt zu werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.
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Ich glaube dein Frau Arbeitet bei der DEVK und nicht Dekra. Mann sollte sich bei den Richtigen Leuten erkundigen wo sie in dem Fachbereich auch ahnung haben. Ich will dich damit nicht anmachen, aber das muss ich halt mal rauslassen (Blödsinn im gesetztestext ist ganz klar kein Baujahr definiert, einizige ausnahme sind Oldtimer) Mfg Murat
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Hi Ich hatte an meinem Ex Golf 3 TDI (Leider diesen Sommer in Griechenland verschrottet) 45 cm. Bei einer Verkerskontrolle nach der Arbeit hat mir der Gute Freundliche Helfer bis 20 uhr zeit geben es wieder Hochzudrehen (Gewinde). Da hatte ich mal Glück gehabt. Mein Couseng hat bei senem E36 mit 46 cm Geldstrafe und einen Punkt kassiert. Mfg Murat
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Hi das mit den 50 cm gilt nur für Fahrzeuge mit dem BJ. oder Zulassung (weis nicht genau) ab 01.01.1988. Alle Fahrzeuge wo alter sind haben diese problem nicht. Mfg Murat