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steff_muc

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  1. Nee, natürlich nicht:D Werd da auch nicht weiter nachhaken oder so...aber 'n Versuch war's wert, nichnich
  2. Sauber:-D:daumen:
  3. Das sag ich dir wenn DHL hier war:D
  4. Mahlzeit, ich hätte da mal ne Frage: Wenn ein Artikel im Onlineshop (Händler, nicht Ebay) offensichtlich falsch (d.h. viel zu billig) ausgezeichnet ist, ist dieser Verkaufspreis dann für den VK bindend? Der Link hier meint JA...http://www.noows.de/falsche-internet-preise-teilweise-bindend-10206 "Doch falls die falschen Preisangaben dennoch oder im Falle eines zu niedrig deklarierten Preises gerade deshalb zu einem Vertrag führten, auch wenn der Vorgang automatisch ablaufe, sei der Vertrag auch verbindlich und rechtskräftig." Das wäre bei mir jetzt genau der Fall, hab direkt bestellt (geht um knapp 5€ ggü. 180€) Was meint ihr? Steht mir der Artikel zu? Gruß Steff
  5. Oh, das wusste ich nicht, danke für die Erläuterung! Gruß
  6. Deren Gasfüße kennen halt auch was anderes als "0" oder "1";-)
  7. Oder hier, Magnaflow-Pott wie die Vette:
  8. Hi Matze, könntest Du das mal begründen bitte? Es gibt Flatplane-V8 (z.B. Ferrari) und Crossplane-V8 (die Blubber-Dinger). Nu rate mal was BMW hat: Geenau, Crossplane;-) Vergleiche bitte mal folgende "Sounds"...nicht das Standgeräusch, sondern wenn sie beschleunigen. Die spielen 1:1 die selbe Tonart:D
  9. Uiui, ohne was unterstellen zu wollen, ich glaube(!) nicht dass das TÜV-Konform so einfach durchführbar ist. Gibt ja mittlerweile schon Schwierigkeiten ganz normale M50-Umbauten abnehmen zu lassen, und das ganze dann auch noch aufgeladen? Und falls es gehen sollte bist Du mit Sicherheit von den Kosten her auf S50-Niveau (Abgasgutachten, Geräuschmessung etc. pp.) Wie gesagt, nur:meinung:
  10. Das'n Movie-Park und das rumgeeiere soll TFATF Tokyo Drift darstellen (kommen ja auch soo viele VWs drin vor)
  11. @RR dann halte doch die Fingerchen still und provoziere nicht auch noch. @Bimmer, ein Vergleich ist nicht so wirklich möglich; der eine ist ne Drehzahlsau und der andere ein Drehmomentmonster. Da in deiner Karosse schon Euro 2 eingetragen ist scheidet der S50B30 aus, der hat nur Euro 1 und Du darfst nicht "downgraden". Bliebe also der B32. Der soll aber ziemlich streuen was die Leistung angeht, und zwar nach unten. Soll heissen es bringt wohl kaum einer die angegebenen 321 PS. Dann hast Du in dem Fall noch die EWS II, heisst Ringantenne, Transponderschlüssel und EWS-Stgt. vom Spenderfahrzeug, oder mit Kaufnachweis zu BMW, ne jungfräuliche EWS kaufen und codieren lassen. ODER Du findest jemanden der sie komplett rausprogrammiert (glaub ich aber eher weniger). Ne Revision bietet sich auch an damit Du langfristig Freude hast, da kommt beim S halt noch der "M-Faktor" dazu...die Teile sind exorbitant teuer. Fazit: V8:D Gruß Steff
  12. Hi, hier sind doch bestimmt ältere Hasen:D unterwegs die wie ich mit den LucasArts Point&Click-Adventures á la Maniac Mansion, Zak McKracken & Co. "aufgewachsen" sind... Ich hab ein geniales Tool gefunden mit dem sich diese Spiele auf so gut wie jeder Plattform spielen lassen...wohlgemerkt die Original-Spiele! Windows, Mac, Linux, diverse Konsolen...Hammer! Aber der Knüller (für mich zumindest:D) ist dass das sogar aufm Handy funktioniert!! Und zwar perfekt! Monkey Island (alle); Day of the Tentacle; Alone in the Dark; Indiana Jones...sieht auf dem kleinen Handydisplay super aus, Sound ist absolut original, Steuerung mit Touch besser als mit der Maus am Rechner...zuu geil:applaus: Aktuell spiel ich "Sam und Max hit the Road", und zwar die CD-Version in deutsch mit Sprachausgabe...Robin Williams u. Bart Simpson als Sprecher...die Sprüche (z.B.: "ieeh, da ist so ne widerliche Katze mit Schilddrüsen-Überfunktion!" -"nehmen wir sie mit und kleben ihr Klebeband unter die Pfoten") Wer's nicht kennt: Wer vom Intro genervt ist vorklicken bis ~ 4:00 min. Gibt's übrigens für WinMob, S60, Maemo etc. ... für alles halt:-) http://www.scummvm.org/ So, Mitteilungsbedürfnis befriedigt:saufen: Viel Spass!
  13. Kein Ding:-) Stutzig macht mich aber was aus deiner Hauptsatdt: Wie denn jetzt...
  14. Raumschiff Enterprise / Star Trek war das:klug:
  15. Sorry, aber was hat das mit Köln/Bonn und München zu tun? Was dort wie hier Sache ist ist oben nachzulesen; und da Mathes schrieb ist das Thema doch erledigt.
  16. Hallo Georg, ich wiederspreche dir ja nur äußerst ungern, aber es ist definitiv nicht so. Ich hab oben extra ein Urteil entsprechend Mathes' Wohnort zitiert, aber in München ist es exakt genauso geregelt. Ist nichts anderes im Mietvertrag vereinbart ist es grundsätlich Vermietersache. Ob er das selbst macht, oder Hausmeister/Räumdienst oder sonstwer ist egal, aber es ist nicht die Pflicht des Mieters. Meine Eltern waren lange Jahre Vermieter, und mein Onkel ist es noch daher weiss ich's gewiss. Gruß Steff
  17. Ja Himmel! GSXR?
  18. steff_muc

    Film Red Line

    Ich fühlte mich beim Intro etwas and das hier erinnert: :D:D
  19. Hi, ich bin zwar alles andere als Experte auf dem Gebiet:D aber die Kamera im Link hat ein Bekannter von mir; die macht recht gute Bilder und hat ne Serienbild-Funktion welche zehn Bilder in einer Sekunde macht. http://www.digitalkamera.de/Testbericht/Sony_Cyber_shot_DSC_WX1/6260.aspx Evtl. kann ja der Driftgott was zu dem Ding sagen Gruß
  20. Ich zitier mal: " Schnee und Eisglätte Bei Schnee und Eisglätte muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Zugänge zum Haus gefahrlos begangen werden können. Es genügt, wenn auf dem Bürgersteig ein für den Fußgängerverkehr ausreichend breiter Streifen sowie die Zugänge zum Grundstück gestreut und von Schnee gesäubert werden (OLG Köln, JR 1954 S. 420). In der Regel genügt hierbei eine Spur von ca. 1,20 m Breite. Darüber hinausgehende Räumarbeiten können nur bei besonders stark frequentierten Fußwegen in Betracht kommen. Dies gilt auch dann, wenn die Ortssatzung eine umfangreichere Räumungspflicht vorsieht, weil diese Satzungen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit gesehen werden müssen (OLG Bamberg, a.a.O.). Der Schneeräumung muss alsbald das Streuen folgen. Das Nachstreuen bei fortdauerndem Schneefall braucht erst nach angemessener Zeit erfolgen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse muss beim Eintritt von Glatteis nicht sofort, sondern erst nach angemessener Zeit gestreut werden. Die Streupflicht beginnt nach den örtlichen Verhältnissen mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs, sie endet am Abend. Wurde abends gestreut, braucht der Streupflichtige i.d.R. am nächsten Morgen erst zur üblichen Zeit zu prüfen, ob sich über Nacht neues Glatteis gebildet hat (LG Mainz, VersR 1994 S. 1364; danach haftet der Verkehrssicherungspflichtige nicht, wenn ein Zeitungszusteller morgens um 6.20 Uhr stürzt); eine Ausnahme kann gelten, wenn in den späten Abendstunden noch ein besonderer Publikumsverkehr besteht (BGH, NJW 1985 S. 270). Außergewöhnliche Verhältnisse Bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen muss der Vermieter notfalls mehrmals streuen und damit schon morgens vor Beginn des üblichen Tagesverkehrs beginnen (BGH, VersR 1965 S. 364; NJW 1985 S. 484). Umgekehrt entfällt die Streupflicht, wenn die Witterungsverhältnisse so ungewöhnlich sind, dass auch ein wiederholtes Streuen sinn- und zwecklos wäre (KG, GE 1999 S. 1496 betr. überfrierender Sprühregen; OLG Saarbrücken, Urteil v. 14.4.1999, 1 U 630/98, WuM 2000 S. 126). Hiervon ist allerdings nicht bereits dann auszugehen, wenn die Niederschläge lange anhalten und sich trotz des Streuens sofort erneutes Glatteis bildet. Solange das Streugut die Gefahr des Ausgleitens vermindert, muss der Verkehrssicherungspflichtige tätig werden. Der Streupflichtige muss darlegen und beweisen, warum das wiederholte Streuen keinen Erfolg gehabt hätte (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Wird die Streupflicht einem Hauswart übertragen, muss der Vermieter sorgfältig darüber wachen, dass dieser seine Pflichten gewissenhaft erfüllt (BGH, VersR 1967 S. 685). Ende Dezember muss bei entsprechender Wetterlage damit gerechnet werden, dass über Nacht Witterungsverhältnisse eintreten, die ein frühzeitiges Streuen erforderlich machen (BGH, DWW 1968 S. 472); hierauf muss sich der Vermieter einrichten. Wann immer Gefahr für Leib und Leben droht, ist der erste Schritt, die Gefahr zu beseitigen bzw. die Betroffenen aus der Gefahrenzone zu bringen. Oft ist keine Zeit, nach einer Checkliste zu arbeiten. Dennoch kann ein Blick auf die Checkliste die wichtigsten Schritte in Erinnerung bringen und verhindern, dass in der Hektik des Geschehens Wichtiges übersehen wird. Dachlawinen Außerordentlich umstritten ist die Frage, welche Vorkehrungen der Vermieter im Winter treffen muss, um den vor dem Haus liegenden Straßenraum gegen so genannte Dachlawinen zu sichern. Nach der Ansicht des OLG Stuttgart (MDR 1983 S. 316) ist der Vermieter lediglich verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden. Sind Sicherungsmaßnahmen wegen des Abstürzens von Schnee nicht ortsüblich, so können sie vom Hauseigentümer nur unter besonderen Umständen gefordert werden. Dabei kommt es im Einzelfall auf die klimatischen und örtlichen Verhältnisse, die Lage des Hauses, die Lebhaftigkeit des Verkehrs zum Haus, auf die besonderen Witterungsverhältnisse, die Dachneigung und die Bauart des Hauses an. Gemeindesatzung Etwas anderes kann dann gelten, wenn in der Gemeinde eine Satzung oder eine örtliche Bauvorschrift besteht, durch die das Anbringen von Schneefanggittern vorgeschrieben wird. Nach anderer Meinung müssen auch beim Fehlen solcher Vorschriften grundsätzlich Schneefanggitter angebracht (OLG Celle, VersR 1980 S. 1028) oder doch zumindest Warnschilder aufgestellt werden (LG Karlsruhe, Justiz 1977 S. 59; zum Mitverschulden des Kraftfahrers, der eine durch Dachlawinen gefährdete Straße in Kenntnis des Risikos befährt und dabei durch den Absturz von Schneemassen Schaden erleidet, vgl. LG Ravensburg, VersR 1980 S. 76). Der Zustand des Daches ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (vgl. OLG Hamburg, VersR 1978 S. 747 = DWW 1978 S. 173). Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter Die Vermietung als solche lässt die Verkehrssicherungspflicht unberührt. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Innenräume, an denen der Mieter die alleinige Sachherrschaft innehat. Hier ist der Mieter gegenüber seinen Kunden, Mitarbeitern, Gästen oder Lieferanten allein verkehrssicherungspflichtig. Im Übrigen verbleibt die Verkehrssicherungspflicht beim Vermieter. Bei der Vermietung von Geschäftsräumen kann die Verkehrssicherungspflicht insgesamt auf den Mieter übertragen werden, wenn diesem die Sachherrschaft über das gesamte Gebäude zusteht. Eindeutige Vereinbarung Die Übertragung setzt eine ausdrückliche, eindeutige Vereinbarung voraus (BGH, NJW-RR 1988 S. 471). Dieselben Grundsätze gelten bei der Vermietung eines Einfamilienhauses zu Wohnzwecken. In Mehrfamilienhäusern oder Geschäftshäusern mit mehreren Mietern ist die vollständige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Gesamtheit der Mieter nicht möglich. Eine teilweise Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist möglich. Von praktischer Bedeutung ist insbesondere die Übertragung des Winterdienstes (Schneebeseitigungs- und Streupflicht) auf die Mieter. Die Übertragung bedarf einer ausdrücklichen und eindeutigen Vereinbarung (LG Stuttgart, WuM 1988 S. 399; a.A.: LG Aachen, NJW-RR 1988 S. 783). EG-Mieter Es besteht auch keine allgemeine Verkehrssitte, dass der Mieter einer Erdgeschosswohnung ausnahmslos ohne vertragliche Abmachung den Gehweg vor dem Haus zu reinigen verpflichtet ist. Eine formularvertragliche Vereinbarung, wonach nur der Mieter der Erdgeschosswohnung zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet ist, verstößt als überraschende Klausel gegen § 305 BGB (LG Frankfurt, NJW-RR 1988 S. 782; a.A.: OLG Frankfurt, NJW-RR 1989 S. 41). Fehlt das Überraschungsmoment, so ist die Klausel allerdings wirksam; insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 307 BGB vor (AG Frankfurt, WuM 1985 S. 19). Kann der Mieter infolge von Krankheit oder hohem Alter die vertraglich übernommene Verpflichtung zum Schneeräumen auf Dauer nicht mehr erfüllen, so muss er dies dem Vermieter anzeigen. Die mietvertragliche Vereinbarung über die Streupflicht ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass der Mieter bei dauernder Unmöglichkeit von der Verpflichtung zur Leistung frei wird. Eine Erhöhung der Miete aus diesem Grund kommt nur in Betracht, wenn die Miete wegen des Schneeräumens ermäßigt war (im Ergebnis ebenso: LG Darmstadt, WuM 1988 S. 300; AG Bonn, ZMR 1989 S. 498; AG Münster, WuM 1995 S. 36). Bei vorübergehender Verhinderung infolge Krankheit oder Ortsabwesenheit muss der Mieter allerdings für eine Vertretung sorgen (AG Frankfurt, a.a.O.). Es wird allerdings auch die Ansicht vertreten, dass die Schneebeseitigungs- und Streupflicht zu den vertretbaren Handlungen gehört, mit der Folge, dass der Mieter auch bei langer Krankheit und hohem Alter für eine Vertretung sorgen muss (LG Düsseldorf, WuM 1988 S. 400; LG Flensburg, ZMR 1988 S. 140; AG Bochum, DWW 1988 S. 149)."
  21. Oder auch mal eben 'n komplettes Heck:applaus: http://www.youtube.com/watch?v=l5Maa3wro34
  22. Ich hab ihn lediglich was gefragt und spreche in diesem Fall aus Erfahrung!
  23. Hi, ne andere Frage: sind das originale Felgen oder Nachbauten? Denn der e39 hat ne andere Nabenbohrung (74mm) als der e30 (72,5mm). Wenn Du also nicht ausschl. über die Radschrauben zentrieren willst bräuchtest Du einen Zentrierring ~7/10mm Wandstärke...welcher aber nicht passt weil sich da immer was minimal verkantet. Ich hab mir dann welche mit 5/10 drehen lassen, die waren aber nach einer Saison nicht mehr als diese erkennbar:D
  24. Nee Du, wie Du dir nen Werkstattaufenthalt sparst steht da nicht drin:-D:daumen: "Falls Ihre Service-Intervall-Anzeige die Farbe ändert, überbrücken Sie bitte Pin X und Pin Y für Z Sekunden...danach ist kein Ölwechsel mehr nötig":freak:
  25. steff_muc

    Angle Eyes

    Würd ich mir schwer überlegen an deiner Stelle, die Dinger sind EXTREM hell und somit extrem auffällig. Ausserdem ziemlich anfällig, Kumpel hat die im e46 und mittlerweile das x-te Vorschaltgerät drin. Sanituning hat sie IMHO aus dem Programm genommen; evtl. sagt Sascha ja was dazu.
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