Grundlagen zur maximalen Tieferlegung:
VdTÜV- Merkblatt 751:
"Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können."
Es kann weiter als gegeben angenomen werden: 80 mm Bodenfreiheit für feststehende Teile, 70mm für flexible. Ein verbindliches Gesetz hierzu gibt es nicht.
§50, 3 StVZO:
"Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. "
Prinzipiell gilt dieses Gesetz nur für Fahrzeuge ab Erstzulassung 01.01.1988. Ältere Fahrzeuge bleiben davon unberührt.
Lichtaustrittskante (ist nicht die Scheinwerferhöhe!):
50 cm vom Boden aus gemessen
§60, 2 StVZO:
"... Bei allen Fahrzeugen darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern..."
Kennzeichen müssen also folgende Mindest- Befestigungshöhe aufweisen:
Vorn Unterkante 200mm
Hinten Unterkannte 300mm
Eintragung von Sonderrädern:
Zitat[h4]Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)[/h4]
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
- (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß
- ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
- die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folge von Verletzungen möglichst gering bleiben.
- (2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Weise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
- (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
- (4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die
- in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder
- in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder
- in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
Die EU-Richtlinie, um die es sich dreht, ist diese: EU Richtlinie.pdf
Die kursiven Texte sind die Auszüge aus den entsprechenden amtlichen Texten, das normal geschriebene meine Ergänzungen dazu. Ein Auto muß alle genannten Anforderungen erfüllen, eine allein reicht nicht.
Viele Grüße
jenad
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