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50cm reflektorunterkante?!?!?


BehindTM
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@327ic

 

auf die Sache mit der DEVK steige ich erst garnicht ein Murat

desweiteren wenn du hier gesetztestexte reinschreibst solltest du sie unverändert reinschreiben. In der Aktuellen STVZO kann ich nix von 1988 lesen.zuindest nicht unter den von dir angegebenen §

 

Original Zitat §50 Stvzo

 

StVZO § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein,

Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen

Kraftfahrzeugen, deren Breite 1.000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen

und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren

Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen

mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h

genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,

die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der

Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger

Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am

Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den

öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise

vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken,

dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich

mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1.000 mm (Absatz 3)

über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar

einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet

werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht

unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der

niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der

leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt

nicht für

1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder

in deren Auftrag verwendet werden,

2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder

forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige

Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der

leuchtenden Fläche jedoch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn, dann

dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit

von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer

vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die

Abblendscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht),

daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des

Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 ccm,

2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 ccm,

3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des

Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem

Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels

angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten

Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern

ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so

eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden

können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in

einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht

zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt.

Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2)

mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den

gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1.000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei

Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1.400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze

15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei

Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der

Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a

etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß

die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht

zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5

angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem

Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in

einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn

in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der

Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht

unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15

W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder

mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für

Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei

richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche

Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die

Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1.200 mm

über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift

genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar

sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit

Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und

3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch

bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein..

 

Ich will auch garnicht weiter jetzt über gesetzte Diskutieren, Da Murat die deutschen gesetzte ja besser kennt als ......

 

Achso ich bin gerne Bereit anderen interessenten die aktuelle Stvzo per mail als PDF zu schicken. es gibt nur eine Ausnahme, der sie anscheind nicht braucht, da er ja ein sehr gutes Gesetzbuch zur hand hat :klatsch:

http://www.e30-portal.de/logo.gif

Hilfe: Sammlung Gesamt ABE BMW E30

DIY von www318is.de wurde im e30-Portal gehostet.

Umbauanleitung zum 327i von Daniel327i wurde im e30-Portal gehostet *danke an VD & Daniel*

 

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alles schön und gut, aber was ist nun mit tiefer gelegten fahrzeugen? was für regelungen sind da zu beachten? wenn ich mir unseren mondeo anseh,ist dann ja nix mit tieferlegen...

habs eben gemessen bei originalen ford rs fahrwerk 510mm bis unterkante hauptscheinwerfer, laut papiere 30mm tiefer. nun frag ich mich wie es dann mit den 60/40 fahrwerken aussieht (was ich schon in betracht zog). wäre dann bei 480mm höhe, ungefähr gleich mit dem e30. das fahrwerk hat eine gültige abe, wird diese durch die 500mm grenze ungültig?

 

meine 60/40 eintragung beim e30 ist dann scheinbar auch ungültig...

 

gibts irgendwo einen gesetzestext dazu? würde mich freuen über eine lehrreiche passende antwort.

 

Cirrusblaue Grüsse JJ

 

 

 

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Ich habe es nicht geändert !!!

 

Denkst du ich mache mir die Mühe und ändere Gesetzttexte um dir es zu beweisen das ich im recht bin und stehen will. Ich habe dieses Thema letztes Jahr in einem anderen Forum diskutiert mit erfolg und habe es von dort kopiert. In dem neuen Gesetztbuch steht das nicht mehr drin.Weshalb weis ich auch nicht mehr. Wenn du einen Tüv Prüfer mit erfahrung frägst wird er dir das auch sagen mit dem ab 01.01.1988.

http://home.arcor.de/xserkanx/bmw.jpg
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du brauchst dir auch keine mühe zu machen die aktuelle Stvzo per mail als PDF zu schicken.

 

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.php

 

Die wo interesse haben können ja da reinschauen

http://home.arcor.de/xserkanx/bmw.jpg
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mir stellt sich da allerdings auch die frage, was mit den CRX´s, den Calibras usw ist. Die sehen mir (hab halt noch nie nachgemessen, auch weng doff auf nem Parkplatz da mit nem Meter rumzufummeln) von de rOptik nicht so aus, als ob das 50cm sind. Da wirds doch augenscheinlich schon mit dem Serienfahrwerk eng.

Oder es täuscht eben wirklich so

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@327ic also meinst du das die Leute vom DEKRA Berlin keine Ahnung haben?

Junge Junge in dem Gesetztes Text stehen nicht mal die 50 cm Scheinwerfer kante, auch das hat seine Gründe, die du sicherlich von deinem Prüfer mit erfahrung erfragen kannst.

Für alle anderen die es wissen wollen, es gibt kein gesetzt was die 50 cm aussagt. Das steht in den Richtlinien. Früher hat man das alles frei nach schnautze entschieden, jedoch wurden die umbauten so extrem das sich TÜV und DEKRA inc. SENAT zusammengesetzt haben und sich div. Richtlinien haben einfallen lassen. Das ist genauso wie mit der BOdenfreiheit für Fahrzeuge, das steht auch in keinem Gesetz drin, aber in den Richtlinien. In diesem besagten richtlinien TÜV und DEKRA intern wird auch auf die sonderregelung für Oldtimer hingewiesen. Du wirst also nie und nimmer Gesetzte finden wo das klar deviniert ist. Mit viel glück bekommst du evtl einblick in diese Richtlinien. Lieber Murat frag mal deinen Prüfer des vertrauens ob das nicht stimmt.Und wenn er zum selbstschutz behaubtet das, daß so im gesetz steht soll er es dir Zeigen. Viele Prüfer mögen das nicht, wenn man diese Richtlinien kennt, da dort auch ein gewisser handlungsspielraum ist.

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Junge Junge in dem Gesetztes Text stehen nicht mal die 50 cm Scheinwerfer kante, auch das hat seine Gründe, die du sicherlich von deinem Prüfer mit erfahrung erfragen kannst.

 

Ich glaube du kannst nicht lesen. Schau mal rein unter Absatz 3

 

http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

 

Ok ich sage mal du hast recht mit den Prüfer. Warum wird dann bei einer Verkehrskontrolle nachgemessen ??? Warum hat mein Couseng mit seinem E36 Geldstraffe bekommen und einen Punkt weil es unter 50 cm war ??? Kannst du mir mal dan diese fragen beantworten. Ich meine mann kann ja niemanden Punkte und Geldstrafe geben, wenn dieses Gesetzt nicht gibt.

http://home.arcor.de/xserkanx/bmw.jpg
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hmmm.... hab gestern mal wieder mit dem schrauber getelefont .. da kamen wir beiläufig auf das thema.

 

lichtaustritt ist richtig, ABER .. bei DE´s mit grinsemund ist der lichtaustritt dieser welcher und NICHT die linse. deshalb scheinschmeisser ohne grinsen kaufen, das bringt nen paar cm tieferlegung :D

 

PS: mit standlichtringen hat man allerdings die arschkarte :D

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Junge Junge in dem Gesetztes Text stehen nicht mal die 50 cm Scheinwerfer kante, auch das hat seine Gründe, die du sicherlich von deinem Prüfer mit erfahrung erfragen kannst.

 

Ich glaube du kannst nicht lesen. Schau mal rein unter Absatz 3

 

http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

 

Ok ich sage mal du hast recht mit den Prüfer. Warum wird dann bei einer Verkehrskontrolle nachgemessen ??? Warum hat mein Couseng mit seinem E36 Geldstraffe bekommen und einen Punkt weil es unter 50 cm war ??? Kannst du mir mal dan diese fragen beantworten. Ich meine mann kann ja niemanden Punkte und Geldstrafe geben, wenn dieses Gesetzt nicht gibt.

 

Weil es eine mit dem Senat beschlossen Richtlinie ist nach der sich auch die Polizei richten soll und bezüglich der Toleranzen, jeder vernünftige Anwalt hätte Ihn von der strafe befreien könne, solange sein Scheinwerfer unterkante in einem noch Tolerierbarem Bereich ist.

 

 

aber den e30 betrifft es doch eh nicht, ODER?

 

Nein nur wenn der E30 ein Oltimer ist. Diese Richtlinie gilt auch für den E30

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soooo,

 

also ich hab etz amoll mein Prüfer nochmal gfragt und der hat gmeint, dass die 500mm zwischen Reflektorunterkante und Boden erst ab 1.1.1988 gilt!

 

 

Also hab ich Glück und kann weiter (legal) so tief übern Bodn schwebn! :daumen: :-UU:drive::beemwe:

Solche 6 wie uns 5 gibts ka 4, weil wir 3 die 2 einzigen sin

 

Visit http://www.carbohn.de

 

Weil ja do inna in demm Forum bloß a baar Leut Frängisch sprechn und lesn känna, versuch i ab sofott mi a weng in an normaln Deutsch auszudrüggng! :freak:

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