327ic Geschrieben: 3. November 2005 #26 Meldung Teilen Geschrieben: 3. November 2005 Ja klar darfst du das, aber das wäre mir zu schade, weil du dann nur noch einen 1 meter breiten 3 er hast. (deren Breite 1000 mm nicht übersteigt) Zitieren http://home.arcor.de/xserkanx/bmw.jpg Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Schumuckl Geschrieben: 3. November 2005 #27 Meldung Teilen Geschrieben: 3. November 2005 @327ic auf die Sache mit der DEVK steige ich erst garnicht ein Muratdesweiteren wenn du hier gesetztestexte reinschreibst solltest du sie unverändert reinschreiben. In der Aktuellen STVZO kann ich nix von 1988 lesen.zuindest nicht unter den von dir angegebenen § Original Zitat §50 Stvzo StVZO § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein,Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigenKraftfahrzeugen, deren Breite 1.000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlenund an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, derenGeschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugenmit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/hgenügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 derStraßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsigerAnhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine amAnhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von denöffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweisevorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken,dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlichmit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1.000 mm (Absatz 3)über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaareinschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltetwerden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nichtunbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf derniedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt derleuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 giltnicht für1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oderin deren Auftrag verwendet werden,2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oderforstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßigeAnbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt derleuchtenden Fläche jedoch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn, danndürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeitvon nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfervorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht dieAbblendscheinwerfer mitbrennen.(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht),daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse desFahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 ccm,2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 ccm,3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld desFahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenemFührersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebelsangezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmtenHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfernausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen soeingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werdenkönnen. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke ineiner Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrechtzur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt.Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2)mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter dengleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1.000 mm 1 lx nicht übersteigen. BeiScheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1.400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. BeiScheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem derScheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21aetwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daßdie Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrechtzum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5angegebenen Werte erreicht.(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einemScheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke ineiner Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahnin Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. DerScheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nichtunbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrrädermit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung derBeleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern fürDauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und beirichtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftlicheZugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß dieAusrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1.200 mmüber der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschriftgenannten Bestimmungen entspricht.(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbarsein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mitGasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auchbei Fernlicht sicherstellt,ausgerüstet sein.. Ich will auch garnicht weiter jetzt über gesetzte Diskutieren, Da Murat die deutschen gesetzte ja besser kennt als ...... Achso ich bin gerne Bereit anderen interessenten die aktuelle Stvzo per mail als PDF zu schicken. es gibt nur eine Ausnahme, der sie anscheind nicht braucht, da er ja ein sehr gutes Gesetzbuch zur hand hat Zitieren http://www.e30-portal.de/logo.gif Hilfe: Sammlung Gesamt ABE BMW E30 DIY von www318is.de wurde im e30-Portal gehostet. Umbauanleitung zum 327i von Daniel327i wurde im e30-Portal gehostet *danke an VD & Daniel* Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
JJ Geschrieben: 3. November 2005 #28 Meldung Teilen Geschrieben: 3. November 2005 alles schön und gut, aber was ist nun mit tiefer gelegten fahrzeugen? was für regelungen sind da zu beachten? wenn ich mir unseren mondeo anseh,ist dann ja nix mit tieferlegen...habs eben gemessen bei originalen ford rs fahrwerk 510mm bis unterkante hauptscheinwerfer, laut papiere 30mm tiefer. nun frag ich mich wie es dann mit den 60/40 fahrwerken aussieht (was ich schon in betracht zog). wäre dann bei 480mm höhe, ungefähr gleich mit dem e30. das fahrwerk hat eine gültige abe, wird diese durch die 500mm grenze ungültig? meine 60/40 eintragung beim e30 ist dann scheinbar auch ungültig... gibts irgendwo einen gesetzestext dazu? würde mich freuen über eine lehrreiche passende antwort. Zitieren Cirrusblaue Grüsse JJ Suche Kabelbaum für Anhängerkupplung! E30 mit Check Control. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
327ic Geschrieben: 3. November 2005 #29 Meldung Teilen Geschrieben: 3. November 2005 Ich habe es nicht geändert !!! Denkst du ich mache mir die Mühe und ändere Gesetzttexte um dir es zu beweisen das ich im recht bin und stehen will. Ich habe dieses Thema letztes Jahr in einem anderen Forum diskutiert mit erfolg und habe es von dort kopiert. In dem neuen Gesetztbuch steht das nicht mehr drin.Weshalb weis ich auch nicht mehr. Wenn du einen Tüv Prüfer mit erfahrung frägst wird er dir das auch sagen mit dem ab 01.01.1988. Zitieren http://home.arcor.de/xserkanx/bmw.jpg Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
327ic Geschrieben: 3. November 2005 #30 Meldung Teilen Geschrieben: 3. November 2005 du brauchst dir auch keine mühe zu machen die aktuelle Stvzo per mail als PDF zu schicken. http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.php Die wo interesse haben können ja da reinschauen Zitieren http://home.arcor.de/xserkanx/bmw.jpg Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
veiderer Geschrieben: 4. November 2005 #31 Meldung Teilen Geschrieben: 4. November 2005 mir stellt sich da allerdings auch die frage, was mit den CRX´s, den Calibras usw ist. Die sehen mir (hab halt noch nie nachgemessen, auch weng doff auf nem Parkplatz da mit nem Meter rumzufummeln) von de rOptik nicht so aus, als ob das 50cm sind. Da wirds doch augenscheinlich schon mit dem Serienfahrwerk eng.Oder es täuscht eben wirklich so Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Schumuckl Geschrieben: 4. November 2005 #32 Meldung Teilen Geschrieben: 4. November 2005 @327ic also meinst du das die Leute vom DEKRA Berlin keine Ahnung haben?Junge Junge in dem Gesetztes Text stehen nicht mal die 50 cm Scheinwerfer kante, auch das hat seine Gründe, die du sicherlich von deinem Prüfer mit erfahrung erfragen kannst.Für alle anderen die es wissen wollen, es gibt kein gesetzt was die 50 cm aussagt. Das steht in den Richtlinien. Früher hat man das alles frei nach schnautze entschieden, jedoch wurden die umbauten so extrem das sich TÜV und DEKRA inc. SENAT zusammengesetzt haben und sich div. Richtlinien haben einfallen lassen. Das ist genauso wie mit der BOdenfreiheit für Fahrzeuge, das steht auch in keinem Gesetz drin, aber in den Richtlinien. In diesem besagten richtlinien TÜV und DEKRA intern wird auch auf die sonderregelung für Oldtimer hingewiesen. Du wirst also nie und nimmer Gesetzte finden wo das klar deviniert ist. Mit viel glück bekommst du evtl einblick in diese Richtlinien. Lieber Murat frag mal deinen Prüfer des vertrauens ob das nicht stimmt.Und wenn er zum selbstschutz behaubtet das, daß so im gesetz steht soll er es dir Zeigen. Viele Prüfer mögen das nicht, wenn man diese Richtlinien kennt, da dort auch ein gewisser handlungsspielraum ist. Zitieren http://www.e30-portal.de/logo.gif Hilfe: Sammlung Gesamt ABE BMW E30 DIY von www318is.de wurde im e30-Portal gehostet. Umbauanleitung zum 327i von Daniel327i wurde im e30-Portal gehostet *danke an VD & Daniel* Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
327ic Geschrieben: 4. November 2005 #33 Meldung Teilen Geschrieben: 4. November 2005 Junge Junge in dem Gesetztes Text stehen nicht mal die 50 cm Scheinwerfer kante, auch das hat seine Gründe, die du sicherlich von deinem Prüfer mit erfahrung erfragen kannst. Ich glaube du kannst nicht lesen. Schau mal rein unter Absatz 3 http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für Ok ich sage mal du hast recht mit den Prüfer. Warum wird dann bei einer Verkehrskontrolle nachgemessen ??? Warum hat mein Couseng mit seinem E36 Geldstraffe bekommen und einen Punkt weil es unter 50 cm war ??? Kannst du mir mal dan diese fragen beantworten. Ich meine mann kann ja niemanden Punkte und Geldstrafe geben, wenn dieses Gesetzt nicht gibt. Zitieren http://home.arcor.de/xserkanx/bmw.jpg Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
degrees Geschrieben: 4. November 2005 #34 Meldung Teilen Geschrieben: 4. November 2005 hmmm.... hab gestern mal wieder mit dem schrauber getelefont .. da kamen wir beiläufig auf das thema. lichtaustritt ist richtig, ABER .. bei DE´s mit grinsemund ist der lichtaustritt dieser welcher und NICHT die linse. deshalb scheinschmeisser ohne grinsen kaufen, das bringt nen paar cm tieferlegung PS: mit standlichtringen hat man allerdings die arschkarte Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
E30Azev-M Geschrieben: 4. November 2005 #35 Meldung Teilen Geschrieben: 4. November 2005 aber den e30 betrifft es doch eh nicht, ODER?weil Baureihe lange vor Bj. 1988.... so versteh ich das zumindestens.... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Schumuckl Geschrieben: 4. November 2005 #36 Meldung Teilen Geschrieben: 4. November 2005 Junge Junge in dem Gesetztes Text stehen nicht mal die 50 cm Scheinwerfer kante, auch das hat seine Gründe, die du sicherlich von deinem Prüfer mit erfahrung erfragen kannst. Ich glaube du kannst nicht lesen. Schau mal rein unter Absatz 3 http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für Ok ich sage mal du hast recht mit den Prüfer. Warum wird dann bei einer Verkehrskontrolle nachgemessen ??? Warum hat mein Couseng mit seinem E36 Geldstraffe bekommen und einen Punkt weil es unter 50 cm war ??? Kannst du mir mal dan diese fragen beantworten. Ich meine mann kann ja niemanden Punkte und Geldstrafe geben, wenn dieses Gesetzt nicht gibt. Weil es eine mit dem Senat beschlossen Richtlinie ist nach der sich auch die Polizei richten soll und bezüglich der Toleranzen, jeder vernünftige Anwalt hätte Ihn von der strafe befreien könne, solange sein Scheinwerfer unterkante in einem noch Tolerierbarem Bereich ist. aber den e30 betrifft es doch eh nicht, ODER? Nein nur wenn der E30 ein Oltimer ist. Diese Richtlinie gilt auch für den E30 Zitieren http://www.e30-portal.de/logo.gif Hilfe: Sammlung Gesamt ABE BMW E30 DIY von www318is.de wurde im e30-Portal gehostet. Umbauanleitung zum 327i von Daniel327i wurde im e30-Portal gehostet *danke an VD & Daniel* Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
BehindTM Geschrieben: 10. November 2005 Autor #37 Meldung Teilen Geschrieben: 10. November 2005 soooo, also ich hab etz amoll mein Prüfer nochmal gfragt und der hat gmeint, dass die 500mm zwischen Reflektorunterkante und Boden erst ab 1.1.1988 gilt! Also hab ich Glück und kann weiter (legal) so tief übern Bodn schwebn! :drive: Zitieren Solche 6 wie uns 5 gibts ka 4, weil wir 3 die 2 einzigen sin Visit http://www.carbohn.de Weil ja do inna in demm Forum bloß a baar Leut Frängisch sprechn und lesn känna, versuch i ab sofott mi a weng in an normaln Deutsch auszudrüggng! Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
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