@bastelbert rechts neben dieser linie befindet sich der seitenstreifen, welcher, wenn er ausreichend breit ist von langsamfahrenden fahrzeugen zu benutzen ist, er gehört keineswegs nur dem ruhenden verkehr. halten und parken is klar, muss man auf ihm, sofern der streifen ausreichend breit ist. aber die frage is interessant, da es in der stvo nicht klar geregelt ist, wahrscheinlich ist das wieder so ne interpretationsgeschichte....weil wie oben schon geschrieben, die fahrbahnbegrenzung hat keine vorfahrtgebende bedeutung, aber nachdem ich mich nun auch mal etwas eingelesen habe würde ich dem zustimmen was oben schon gesagt wurde, das die fahrbahnbegrenzung eben die fahrbahn eingrenzt und sich eben daraus ergibt das ein feld wald wiesenweg, egal ob geteert oder nicht, der dann von rechts kommt nicht mehr zur fahrbahn gehört und somit untergeordnet, also wartepflichtig ist. aber was das das rechtlich belegt hab ich auch noch nicht gefunden. *edit* bin gespannt ob da wer ne fundierte rechtliche aussage dazu findet, interessiert mich allein schon von berufswegen her.