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"Änderung muss unverzüglich in den Fahrzeugschein nachgetragen werden.."


Bamowe
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Moin,

 

ich bin vorhin bei der Zulassungsstelle gewesen um mir ein neues Saisonkennzeichen (anderes Wunschkennzeichen) zu besorgen. Gleichzeitig habe ich das Gutachten der Eintragung der BBS RS mitgenommen, um das in den Fahrzeugschein zu übertragen.

 

Daraufhin sagte die etwas pampig wirkende Dame, das ich die Eintragung hätte unverzüglich im Schein nachtragen lassen müssen. Ich müsse jetzt mit einem Bußgeld rechnen, da ich ohne Versicherungsschutz mein Auto bewegt hätte ?! Gleichzeitig wurde das Gutachten dabehalten, die Eintragung ist nun aber in den Fahrzeugschein erfolgt.

 

Nun meine Fragen dazu:

 

1. Mit was für einem Bußgeld darf ich rechnen?

2. Wieso hat mein Fahrzeug keinen Versicherungsschutz, wenn eine technische Abnahme einer Änderung am Fahrzeug bereits bei einem technischen Prüfer abgenommen wurde?

3. Wie will man nachweisen, das ich tatsächlich mit dem Fahrzeug unterwegs war? (abgesehen davon, das es tatsächlich seit Monaten herumsteht..)

 

 

... der Besuch bei der Zulassung hat mich dann vorhin doch ein wenig verwirrt ... die Woche fängt recht bescheiden an ...

 

 

Grüße

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Quatsch, mein Tüv Mann hat mir erst im Herbst neue Feder eingetragen und meinte das nächste mal wenn ich auf die Zulassungstelle komme soll ich es eintragen lassen. (Steht auch im TÜV Brief drin)

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ich denk, die tante wollte bissi säbelrasseln, weil sie vllt nicht so eine perfekte nacht hinter sich hatte. eine rechtliche handhabe gibt es dafür nicht.

siehe 2. und 3. deiner ausführungen.

kenne diese machtspielchen von hier auch.

da wird nix passieren.

gruß harry

ES GAB ZEITEN,DA BIN ICH LIEBER GEKOMMEN; ALS  GEGANGEN

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Ich kannte es bisher auch nur so, das Eintragungen bei nächster Gelegenheit nachgetragen werden müssen. Auf dem Gutachten (Mai 2011) hat aber anscheinend "unverzüglich..." gestanden (ich kann es nun ja nicht mehr nachlesen, da es ja eingezogen wurde). Die Gute hat auf jedenfall gemeint, ich wäre monatelang ohne Versicherungsschutz unterwegs gewesen und hätte großes Glück gehabt, das mich bisher noch kein Polizist angehalten hat.

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Moin,

 

es gibt unterschiedliche Gutachten / Anbau- / Umbauabnahmen:

 

-nur mitzuführen; braucht nie eingetragen zu werden

-Eintragung beim nächsten Vorgang auf der Zulassungsstelle, und bis dahin mitführen

-unverzügliche / zeitnahe Eintragung: Also sofort zur Zulassungsstelle

 

Aber:

Im Nachhinein kann kein Bussgeld erhoben werden, Beweismangel der Nutzung.

 

Richard

Ein X5 4,8is kam dazu
Ein Z3 Coupé schwarz / schwarz mit Automatik wird derzeit gesucht

http://www.creme21-rallye.de/

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Felgen&Fahrwerk §19 steht= EINE BERICHTIGUNG DER FAHRZEUGPAPIERE IST BEI NÄCHSTER GELEGENHEIT ERFORDERLICH.Bei §21 ZB.Motorumbau auf 286S1 steht= EINE BERICHTIGUNG DER FAHRZEUGPAPIERE IST UNVERZÜGLICH ERFORDERLICH.Die Zulassungsstelle kann es melden,ist ermessenssache des Bearbeiters.gruß matthias


Bearbeitet: von RoadrunnerM5t

Beratung,Vermittlung von Eintragungen jeglicher Art,Reparaturen,Restaurationen bei BMW Fahrzeugen.

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Mein DEKRA Prüfer hat gemeint (Abnahme nach $21) die Eintragung muss innerhalb 7 Tage erfolgen, manche Zulassungsstellen würden das aber nicht so eng sehen. Die Zulassungsstelle in C trägt das Ganze wohl, wenn das Gutachten über einen Monat alt ist, gar nicht mehr in die Papiere ein. Dann darf man nochmal zur Abnahme. Wie gesagt, nach Aussage meines DEKRA Prüfers.

Glaube nicht alles, was du denkst !!!


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Man muß hier unterscheiden.

 

§21 bezieht sich auf Einzelabnahmen.

Diese müssen definitiv sofort eingetragen werden weil es hierzu keine sonstigen Unterlagen gibt. §21

 

Dann gibt es die Eintragung nach §19.3

Das sind Teile die mit einem Gutachten geliefert werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

 

Und zu guter Letzt gibt es die Eintragung nach §19.2

Das sind Dinge die auch problemlos eingetragen werden können, aber bestimmte Voraussetzungen eben nicht erfüllen oder bestimmte Auswirkungen haben können.

Hier der §19

 

 

Die BBS RS entsprechen nicht mehr den Voraussetzungen des 19.3 weil es dafür kein aktuell gültiges Gutachten mehr gibt.

Daher müssen diese Felgen sofort eingetragen werden.

Das alte Gutachten der BBS erfüllt noch ncht die Zertifizierung nach ISO9000 und ist daher seit einigen Jahren ungültig und kann nur noch als Vorlage für eine andere Eintragung mit erweiterter Prüfung benutzt werden.

 

Georg

Georg

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

Und wenns mal Probleme mit anderen BMWs außer dem E30 gibt kann man ja hier mal fragen. :-)

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Man muß hier unterscheiden.

 

§21 bezieht sich auf Einzelabnahmen.

Diese müssen definitiv sofort eingetragen werden weil es hierzu keine sonstigen Unterlagen gibt. §21

 

Dann gibt es die Eintragung nach §19.3

Das sind Teile die mit einem Gutachten geliefert werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

 

Und zu guter Letzt gibt es die Eintragung nach §19.2

Das sind Dinge die auch problemlos eingetragen werden können, aber bestimmte Voraussetzungen eben nicht erfüllen oder bestimmte Auswirkungen haben können.

Hier der §19

 

 

Die BBS RS entsprechen nicht mehr den Voraussetzungen des 19.3 weil es dafür kein aktuell gültiges Gutachten mehr gibt.

Daher müssen diese Felgen sofort eingetragen werden.

Das alte Gutachten der BBS erfüllt noch ncht die Zertifizierung nach ISO9000 und ist daher seit einigen Jahren ungültig und kann nur noch als Vorlage für eine andere Eintragung mit erweiterter Prüfung benutzt werden.

 

Georg

Georg

 

 

Schönen Dank für die Aufklärung Georg, kompliziertes Deutschland ...

 

Kannst du mir sagen, was das, bezogen auf das Thema Versicherungsschutz, bedeutet ? Oder befinden wir uns da in einer rechtlichen Grauzone?

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na ja, wie JuTu schrieb......

und andererseits müssen sie dir beweisen, das du damit gefahren bist.

hinzu kommt, das die zulassungsstelle dafür nicht zuständig ist. daher sagte sie das mit dem "glück, weil keine polizeikontrolle"...

gruß harry

ES GAB ZEITEN,DA BIN ICH LIEBER GEKOMMEN; ALS  GEGANGEN

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§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

 

  1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
  2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
  4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
  5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
  6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
  7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
  8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
  9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
  10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
  11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

 

 

 

 

Heißt: Die Rad-/Reifenänderung hätte eigentlich nicht unverzüglich eingetragen werden müssen. Um Georg ein wenig mehr zu präzisieren:

Das war eine Eintragung nach §19 (2) in Verbindung mit §21 StVZO. Und auch diese sind nur nach den o.g. Bedingungen und fristen umzuschreiben.

 

 

 

Mit Deinem Versicherungsschutz hat das ganze erst mal nix zu tun. Die Alte auf der Zulassungsstelle hat nicht mal halb so viel Ahnung wie sie bräuchte und hat auch nur mit Halbwahrheiten um sich geworfen, die sie irgendwo mal aufgeschnappt hat.

Es könnte sein, dass der eintragende aaS die Unverzüglichkeit auf dem Gutachten vermerkt hat. Das wäre Punkt 11 der o.g. Aufzählung. Dann sollte er vernünftige Gründe haben, und dann muss das zwar gemacht werden. Hat aber immer noch nichts mit Deinem Vers-Schutz zu tun.

 

Edit: Auf Grund neuer Erkenntnisse ;-)


Bearbeitet: von VD

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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Kannst du mir sagen, was das, bezogen auf das Thema Versicherungsschutz, bedeutet ? Oder befinden wir uns da in einer rechtlichen Grauzone?
Das Problem ist, dass die Versicherung sobald sie das mitkriegt sich zuerst mal weigern wird nach dem Motto "verklag uns doch".

Hat den Hintergrund:

10% akzeptierens und zahlen alles selber

40% akzeptieren einen außergerichtlichen Vergleich und geben sich mit

40% akzeptieren einen Vergleich vor Gericht und geben sich mit >50% zufrieden

nur 10% ziehen da bis zum letzten Cent durch.

Ratet mal was die Versicherungen da sparen....

 

Dazu kommt das Problem, dass die meisten Eintragungen die direkt vorgenommen werden müssen extreme Rad-/Reifenkombinationen oft noch in Verbindung mit Federn/Gewinde-FW betreffen und da ist natürlich die Möglichkeit immer da, dass die das Fahrverhalten beeinflussen.

Auch wenn sie bereits abgenommen sind kommt dann das Argument dass die Zulassungsstelle noch nciht drübergeschaut hat.

 

Is also ne ziemlich verzwickte Geschichte und da ich meine Zeit nicht für so was opfern will, wenn was passiert, lass ich so was immer gleich komplett legalisieren.

 

Georg

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

Und wenns mal Probleme mit anderen BMWs außer dem E30 gibt kann man ja hier mal fragen. :-)

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Hab mich oben mal am Schluß ein bissel korrigiert!

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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Jaaaaaa........

wenn ich meine Sachen eingetragen habe wo mein Fahrzeug abgemeldet (dh. ohne Kennzeichen)war,und ich im April den Wagen zulasse.......gelten dann noch meine Eintragungen??

Gruss Engin

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Wie willst Du was eintragen, wenn der Karren nicht zugelassen ist? Das funktioniert nicht!

 

Die Eintragung erfolgt auf der Zulassungsstelle. Der Prüfer macht eine Abnahme und keine Eintragung.

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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Schonmal von der Möglichkeit gehört, den Wagen mit roter Nr., Kurzzeit-Kennz. oder gar auf dem Hänger dem Prüfer vorzuführen...?

 

@ Engin :

Eintragung der Änderungen erfolgt dann bei der Wiederzulassung.

Anders geht es nicht, hatte das erst vor wenigen Wochen.

 

Aber : jede Zulassungsstelle kocht ihr eigenes Süppchen und hat so seine Eigenheiten.

Selbst meine.

 

Gruß, Pit :sonne:

Gruß, Pit :sonne:

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...ich bin für bezahlbaren Verkehr...
 

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  kein      post-14170-0-01983500-1449394513_thumb.jpg

 

 

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Gast
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