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Umlackierung eintragen/ändern


senda
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Nur Edding ist noch billiger :zunge:

Zitat Sandmann (http://www.sandmanns-welt.de/): Die Zeit ist zu knapp für langweilige Autos, Abende vor dem Fernseher oder schlechten Wein...

 

Restlicher Fuhrpark: Saab 9-3 SC TTiD Aero + 9-5 SC 2.3t SE + 900 II Cabrio 2.3i; VW T4 TDI Multivan; Benz 200D/8 (Arbeitsvorrat)

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Von meine Farbe gibt es bei bmw bestimmt kein Aufkleber.

 

Nö, aber vielleicht von der Farbe Deines Autos  :-D 

 

Gruß

Jan 

 

Das Leben ist wie ein Spiel,

mal verliert man

und mal gewinnen die anderen!

 

 

 

 

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Muss erst eingetragen werden, wenn sonstige Änderungen und/oder Ummeldung anstehen:

 

http://www.berlin.de/special/auto-und-motor/autotechnik/3221701-61212-umlackierung-muss-sie-in-die-fahrzeugpap.html

 

;-)

 

 

 

 

Nein, brauchst Du nicht:

Siehe §13 FZV

§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

 (1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,

Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,

Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,

Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,

Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,

Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,

Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und

Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

Fahrzeugfarbe ist nicht aufgeführt !

 

 

Ich glaube,  das wurde in den 80er Jahren abgeschafft. Heute darf man  das Auto Umlackieren, ohne das es eingetragen werden muss.


Bearbeitet: von kartal

Geh aufrecht wie die Bäume, Lebe Dein Leben so stark wie die Berge, Sei sanft wie der Frühlingswind, Bewahre die Wärme der Sonne im Herzen und der große Geist wird immer mit Dir sein.:klug:

 

 

http://e30-talk.com/bilder/signaturepics/sigpic886_1.gif

 

http://www.imgbox.de/show/up/Kartal/Touring/6er_x677.JPG

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