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Bußgelder in Deutschland, Österreich und Schweiz


Hausmeister
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Text:
Busse
0. Alkohol am Steuer
Das Fahren in angetrunkenem Zustand hat rechtliche Folgen. Wer in der Schweiz mit einem Blutalkoholwert von über 0.5 Promille ein Motorfahrzeug fährt, muss mit folgenden Strafen rechnen: >Details
Details
1. Administrative Bestimmungen
Nichtmitführen von Führerausweis, Fahrzeugausweis oder Lernfahrausweis
20.-
2. Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr ( Parkieren )
Überschreiten der zulässigen Parkzeit:
Überschreitung:
bis 2 Std.
2 - 4 Std.
6 - 10 Std.
40.-
60.-
100.-
Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe oder des Parkzettels am Fahrzeug
40.-
Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe (oder ändern der eingestellten Zeit ohne wegzufahren)
40.-
Verbotenes Nachzahlen
40.-
Halten an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven, Kuppen, Einspurstrecken, Engpässen, Verzweigungen, Fussgängerstreifen, Busstreifen, Haltestellen ÖV, Autobahn Pannenstreifen (ausser Notfall) etc.
80.-
Parkieren an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven, Kuppen, Einspurstrecken, Engpässen, Verzweigungen, Trottoirs, Radstreifen, Fussgängerstreifen, Busstreifen, Haltestellen ÖV, Autobahn Pannenstreifen (ausser Notfall) etc.
120.-
3. Verkehrsregeln im Fahrverkehr
Geschwichts-Überschreitungen:

Überschreiten des zulässigen Gewichts (mind. mehr als 100 kg)

Überschreitung:
5-7%
7-9%
100.-
200.-
Fahren mit einem Motorrad auf einem Trottoir
100.-
Nichtbeibehalten des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr angehalten wird
60.-
Geschwindigkeits-Überschreitungen:

Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge*

  • Innerorts (Inn)
  • Ausserorts (Aus)
  • auf Autobahnen (Aut)

*Sicherheitsmarge (Toleranz):

Messverfahren
bis 100 km/h
101-150 km/h
über 150 km/h
Radar fix
5 km/h
6 km/h
7 km/h
Laser fix
3 km/h
4 km/h
5 km/h
Radar mobil
7 km/h
8 km/h
9 km/h
Überschreitung:
Inn
Aus
Aut
um 1-5 km/h
40.-
40.-
20.-
um 6-10 km/h
120.-
100.-
60.-
um 11-15 km/h
250.-
160.-
120.-
um 16-20 km/h
V
240.-
180.-
um 21-25 km/h
V
V
260.-
über 25 km/h
V
V
V

V = Verzeigung

Nichtbeachten von Fahrverbot, Abbiegeverbot, Wendeverbot, Schneekettenobligatorium etc.
100.-
Fahren in der Fussgängerzone, auf dem Radweg, Fussweg etc.
100.-
Befahren eines Busstreifens oder Tramtrassees
60.-
Nicht vollständiges Anhalten beim Stop-Signal (Rollstopp)
60.-
Nichtbeachten eines Lichtsignals oder Blinklichts
250.-
Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt
100.-
Nichttragen der Sicherheitsgurten
60.-
Mitführen eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren
60.-
Nichttragen des Schutzhelmes durch die Führerin oder den Führer von Motorrädern und Kleinmotorrädern
60.-
Missbräuchliche Verwendung der Warnblinklichter
40.-
Missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen (Hupe/Lichthupe)
40.-
Unterlassen der Richtungsanzeige (Blinken),

resp. nicht Zurückstellen des Blinkers

100.-
Nächtliches Fahren ohne Licht
60.-
Missbräuchliche Verwendung von Nebellicht und Scheinwerfern
40.-
Unnötiges Laufenlassen des Motors
60.-
Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen
140.-
Mitführen von mehr Personen als Plätze bewilligt sind
60.-
Fahren mit nicht gut lesbaren oder verdeckten Kontrollschildern (Nummernschild)
60.-
Fahren ohne Kontrollschilder (Nummernschild)
140.-
5. Fahrzeughalter
Überschreiten der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung
Überschreitung:
1 Mon.
1-3 Mon
3-6 Mon.
40.-
100.-
200.-
Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen
100.-
6. Rad- und Motorfahrräder
Nichttragen des Schutzhelmes (Mofa)
30.-
Nächtliches Fahren ohne Licht
40.- / 60.-
Unerlaubtes Befahren von Trottoirs
40.-
Unterlassen des Handzeichens beim Rechtsabbiegen
20.-
Nichtbenützen von Radweg / Radstreifen
30.-
Benützen eines Fahrrades ohne gültige Fahrradvignette
40.-
Verbotenes nebeneinander Fahren oder sich ziehen lassen
20.-
8. Mitfahrer
Nichtragen der Sicherheitsgurten (Auto)
60.-
Nichtragen des Schutzhelmes (Moto)
60.-
Fussgänger
Nichtbenützen des Trottoirs
10.-
Nichtbenützen von Fussgängerstreifen, Überführung- oder Unterführung, sofern weniger als 50 m entfernt
10.-
Überschreitung des Alkohol-Grenzwertes

Rechtliche Folgen

 

Jeder darf kontrolliert werden!

Die Polizei darf jederzeit, auch ohne konkreten Verdacht, Fahrzeugführende sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützende einer so genannten anlassfreien AtemAlkoholkontrolle unterziehen. Strafen und Ausweisentzug:

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 0.5 Promille ein Motorfahrzeug führt, wird wie folgt bestraft:

  • 0.5 bis 0.79 Promille:
    Strafe: Haft (1 Tag bis 3 Monate) oder Busse
    Ausweisentzug: Beim ersten Mal in der Regel eine Verwarnung (vorausgesetzt, es liegt keine weitere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vor und der fahrerische Leumund ist ungetrübt). Bei Vorliegen einer zusätzlichen leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens 1 Monat entzogen.

  • 0.8 oder mehr Promille:
    Strafe: Gefängnis (3 Tage bis 3 Jahre) oder Busse
    Ausweisentzug: mindestens 3 Monate

Wer wiederholt in angetrunkenem Zustand fährt, muss mit wesentlich längerem Führerausweisentzug rechnen. Das Strassenverkehrsgesetz sieht für Wiederholungstäter je nach Schwere des Falls stufenweise verschärfte Mindestentzugsdauern vor, die von den kantonalen Behörden nicht unterschritten werden dürfen, bis hin zum unbefristeten Führerausweisentzug. Der Entzug des Führerausweises ist für Betroffene schmerzlich. Denn plötzlich ist die Mobilität drastisch eingeschränkt. (Auszug aus www.eins-ist-ok.ch - bfu)

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mfg nIco

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Geschwindigkeitsüberschreitung



1 P

Delikt


Punkte


Regel-


satz €


Fahr-


verbot


Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit Kfz (z. B. PKW, Motorrad)



21 - 25 km/h- innerhalb
- außerhalb
1 P

50



40

nein



nein

26 - 30 km/h- innerhalb
- außerhalb

3 P



3 P

60



50

nein



nein

31 - 40 km/h- innerhalb
- außerhalb

3 P



3 P

100



75

ja



nein

41 - 50 km/h- innerhalb
- außerhalb

4 P



3 P

125



100

ja



ja

51 - 60 km/h- innerhalb
- außerhalb

4 P



4 P

175



150

ja



ja

61 - 70 km/h- innerhalb
- außerhalb

4 P



4 P

300



275

ja



ja

über 70 km/h- innerhalb
- außerhalb

4 P



4 P

425



375

ja



ja



Alle Angaben ohne Gewähr!

 

 

 

Strafen-Katalog

 

 

Strafen und Rechtsfolgen nach Verkehrsdelikten in Österreich (Beispiele).
http://www.oeamtc.at/common/images/pixel.gif

http://www.oeamtc.at/netautor/data/verkehr/webuse/polizeiauto_2.jpg


Die folgende Tabelle listet häufige Verkehrsübertretungen auf. Es handelt sich hier um eine Auswahl meist straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen. Im Gegensatz zu manchen Ländern Europas besteht in Österreich kein einheitlicher Delikts- und Strafenkatalog. Beachten Sie auch die in § 99 StVO (Straßenverkehrsordnung) aufgezählten Delikte und die dort genannten Strafrahmen für das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren.

 

 

 

Bundesländerweise werden Kataloge für Organstrafverfügungen (Organmandate) gem § 50 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) erstellt, wobei hier bundesweit weitestgehend Einheitlichkeit besteht. Die dargestellten Organmandate werden daher zumeist in dieser Höhe ausgesprochen.

 

 

Anders verhält es sich bei der Höhe der durch Anonymstrafverfügung gem § 49a VStG: Schwankungen im Ausmaß von 50 % zwischen den einzelnen – formell für jeden Behördensprengel – erstellten Kataloge sind durchaus nicht selten. Daher wurde in der Spalte „Anonymstrafverfügung" meist eine Bandbreite angegeben, innerhalb derer sich nach den dem ÖAMTC vorliegenden Informationen die ausgesprochenen Strafsätze bewegen. Diese Aufstellung kann daher nur als unverbindliche Orientierungshilfe für die Angemessenheit einer Anonymverfügung angesehen werden.

 

 

In der rechten Spalte finden sich Ziffern zu Anmerkungen. Wird das Delikt nicht durch Organstrafverfügung oder Anonymverfügung sanktioniert, wird ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren und allenfalls auch ein Verfahren zur Entziehung de Lenkberechtigung eingeleitet. Die in der Folge dargestellten Anmerkungen wollen zu diesen weiteren Sanktionen eine Orientierung bieten.

 

 

ÖAMTC-Rechtsberatung

 

 

Die ÖAMTC-Rechtsberatung des jeweiligen Bundeslandes steht im Einzelfall gerne zur Verfügung, um Auskünfte über die Angemessenheit einer durch Anonymverfügung oder Strafverfügung (bzw Straferkenntnis) ausgesprochenen Strafe zu geben und Empfehlungen über das weitere Verhalten im allenfalls eingeleiteten Verwaltungsstraf- oder Führerscheinentziehungsverfahren zu geben.

 

DeliktÜbertretungOrgan-

mandat
Anonym-

verfügung
An-

merkung

Alkohol beeinträchtigt, auch unter 0,4 mg





§ 5, 99 Abs 1b--3)

Alkohol konsumiert, Kfz, ab 0,25 mg





§ 26 FSG--3)

Alkohol konsumiert 0,4 bis unter 0,6 mg





§ 5, 99 Abs 1b--3)

Alkohol konsumiert 0,6 bis unter 0,8 mg





§ 5, 99 Abs 1a--3)

Alkohol konsumiert ab 0,8 mg





§ 5, 99 Abs 1--3)

Alkotest verweigert





§ 5, 99 Abs 1--3)

Drogen beeinträchtigt





§ 5, 99 Abs 1b--3)

Drogentest verweigert





§ 5, 99 Abs 1--3)

Fahren gegen die Einbahn





§ 7 Abs 5€ 36€ 35 bis 541)

Durchfahren einer Nebenfahrbahn





§ 8 Abs 1€ 7€ 10 bis 211)

Überfahren von Sperrlinien oder Sperrflächen





§ 9 Abs 1€ 36€ 50 bis 721)

Behinderung Fußgänger am Schutzweg





§ 9 Abs 2€ 36€ 35 bis 541)

Nicht blinken vor dem Fahrtrichtungswechsel





§ 11 Abs 3€ 21€ 21 bis 361)

Vorschriftswidrig rechts oder links überholen





§ 15 Abs 1 bzw 2€ 21€ 21 bis 361)

Beschleunigung während überholt werden





§ 15 Abs 5€ 21€ 21 bis 361)

Überholen bei ungenügender Sicht





§ 16 Abs 2 lit b€ 36€ 35 bis 722)

Zu geringer Sicherheitsabstand





§ 18 Abs 1€ 21€ 36 - 72 oder -1)

Vorrangverletzung





§ 19 Abs 7€ 36€ 58 bis 72 oder -1)

Unbegründetes behinderndes Langsamfahren





§ 20 Abs 1€ 14~ € 251)

Geschw. Überschr. bis 20 km/h im Ortsgebiet





§ 20 Abs 2€ 21€ 29 bis 361)

Geschw. Überschr. bis 25 km/h im Ortsgebiet





§ 20 Abs 2€ 29~ € 501)

Geschw. Überschr. bis 30 km/h im Ortsgebiet





§ 20 Abs 2€ 36~ € 721)

Geschw. Überschr. bis 40 km/h im Ortsgebiet





§ 20 Abs 2-.2)

Geschw. Überschr. über 40 km/h im Ortsgebiet





§ 20 Abs 2--2)

Geschw. Überschr. bis 20 km/h, Freiland





§ 20 Abs 2€ 21€ 21 bis 291)

Geschw. Überschr. bis 25 km/h, Freilandstraße, Autobahn





§ 20 Abs 2€ 29€ 43 bis 501)

Geschw. Überschr. bis 30 km/h, Freilandstraße, Autobahn





§ 20 Abs 2€ 36€ 65 bis 721)

Geschw. Überschr. bis 50 km/h, Freilandstraße, Autobahn





§ 20 Abs 2--2)

Geschw. Überschr. über 50 km/h, Freilandstraße, Autobahn





§ 20 Abs 2--2)

Vorschriftswidriges Hupen oder Nicht-Hupen





§ 22 Abs 1 od. 2€ 7~ € 211)

Nichtbeachten eines Halte- und Parkverbotes





§ 24 Abs 3€ 21€ 21 bis 361)

Verstoß gegen gelbes (Dauer-) Ampellicht





§ 38 Abs 1€ 21€ 32 bis 421)

Trotz „Grün" nicht weitergefahren





§ 38 Abs 5€ 211)

Verstoß gegen rotes Ampellicht





§ 38 Abs 5€ 3672 € oder -2)

Missachten einer Fahrstreifen-signalisierung





§ 38 Abs 10€ 21€ 32 bis 421)

Verstoß gegen Vorschriftszeichen





§ 52€ 21 bis 36€ 21 bis 581)

ges. widrig ausgestattetes Fahrzeug (nicht Kfz)





§ 60 Abs 1€ 7-1)

Freihändig Rad fahren





§ 68 Abs 3 lit a€ 7€ 32 bis 421)

Kinder auf oder neben der Straße spielen lassen





§ 88 iVm 99 Abs 4 lit e€ 7-4)

Straße verunreinigen oder vorschriftswidrig nicht säubern





§ 92 bzw 93,

§ 99 Abs 4
€ 7-4)

Überholen oder Parken vor



Eisenbahnkreuzung oder Nichtanhalten bei Stop etc.





§ 16 ff EKV€ 36€ 40 bis 702)

Vorschriftswidriges Kurzparken





§ 25, KPÜV, LParkGe€ 14 bis 21€ 14 bis 29-

Verstoß gegen Gurtenpflicht





SicherheitsgurtenG € 35-5)

Verstoß gegen Sturzhelmpflicht





SturzhelmG


€ 21-5)

Gefährden oder Behindern einer Person,



die sich auf dem Schutzweg befindet





§ 9 Abs 2, § 99 Abs 2c


--6)
Amerkungen

 

1) Wird weder eine Organstrafverfügung noch eine Anonymverfügung ausgestellt bzw fristgerecht eingezahlt, wird die Behörde eine Strafverfügung erlassen. Der Strafrahmen reicht hier bis 726 Euro. Meist wird bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhält-nissen sowie ohne „Vorstrafen" in einer Höhe von ca 120 bis 300 % der Anonymverfügung verhängt. Dies ist freilich nur ein Richtwert. Bei sehr schwerer Schuld und zahlreichen Vorbestrafungen kann der Strafrahmen bis zum Maximum ausgeschöpft werden. Bei besonders geringem Verschulden kommen andererseits außerordentliche Strafminderung gem § 20 VStG oder die Einstellung oder Ermahnung gem § 21 VStG in Betracht.

 

 

War das Delikt geeignet, besonders gefährliche Verhältnissen herbeizuführen oder wurde es mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen andere Straßenbenützer begangen (§ 99 Abs 2 lit c StVO), so ist von einem Strafrahmen zwischen 36 Euro (Mindeststrafe) und 2.180 Euro auszugehen. Überdies wird mangelnde Verkehrszuver-lässigkeit anzunehmen sein, was gem § 7 FSG (Führerscheingesetz) zu einer Entziehung der Lenkberechtigung (meist 3 Monate) führen wird.

 

 

 

 

 

2) Diese Delikte werden nur in Ausnahmefällen durch Anhaltung und Organstrafverfügung bestraft. Anonymverfügung sind zwar manchmal vorgesehen, obwohl eigentlich die Ausforschung des konkreten Täters aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich wäre.

 

 

Neben einer Verwaltungsstrafe im ordentlichen Verfahren (hier wird meist durch Straferkenntnis in Höhe von ca 75 bis 220 Euro vorgegangen) bestehen gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG Sonderbestimmungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung. Bei den hier genannten Delikten wird bei der ersten Übertretung eine Entziehung von 2 Wochen, bei der ersten Wiederholung von 6 Wochen und bei weiteren gleichartigen Übertretungen von mindestens 3 Monaten ausgesprochen.

 

 

 

 

 

3) Alkohol- und Drogendelikte werden ausnahmslos nicht mit Organstrafverfügung oder Anonymverfügung bestraft. Hier erfolgt grundsätzlich die Einleitung eines ordent-lichen Verwaltungsstrafverfahrens. Unbeschadet dessen sind sowohl Sanktionen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit oder Maßnahmen wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zu erwarten.

 

 

Zu den differenzierten Folgen von Alkohol- und Drogendelikten wird auf § 99 Abs 1 ff StVO hingewiesen.

 

 

 

 

 

4) Diese Delikte werden ohne die Benützung eines Kraftfahrzeuges begangen und werden dementsprechend milder bestraft. Andererseits entfällt mangels Kennzeichens die Anonymverfügung. Der Strafrahmen reicht hier nur bis 72 Euro (s § 99 Abs 4 StVO).

 

 

 

 

 

5) Hier entfällt die Anonymverfügung, weil nicht nur ein Lenker, sondern jeder Insasse des Fahrzeuges, der den Verstoß begeht, zu bestrafen ist.

 

 

 

 

6) Strafrahmen im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren gem § 99 Abs 2c StVO 72,-- bis 2.180,-- Euro.

 

 

mfg nIco

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