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rechtsfrage zu geschwindigkeitsüberschreitungen


Mathes318iA
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folgender sachverhalt:

 

ich mit dem auf die firma zugelassenen lkw fahre bei erlaubten 30 ne geschwindigkeit nach abzug aller toleranzen von 37kmh. die behörde schreibt meinen chef (respektive die firma) an deswegen. chef gibt meine daten als fahrer heraus und die behörde schreibt mich an. über die höhe des bussgeldes brauchen wir nicht zu streiten, wird bezahlt.

 

nun meine frage: werden meine daten irgendwo gespeichert oder ist das thema quasi durch mit der bezahlung des bussgeldes. wie sieht das aus mit den wiederholungstätern und dem daraufhin angedrohten fahrverbot. gilt das auch bei solchen "lapalien" oder droht das fahrverbot erst wenn beim ersten verstoss ne strafe (also über 35€ bussgeld) verhängt wird?

 

weil zweimal wegen unter 10kmh geblitzt zu werden und dann 4 wochen fussgänger sein wäre doof. für mich und fürn chef auch.

gruss

der "nörgelnde supertrucker" (zitat ende)

 

 

Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham

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Auch Halbwissen: Bei manchen OWIs, die sich in einem bestimmten Zeitraum wiederholen, gibt´s auch was auf die Mütze, gerade bei zu schnellem Fahren z. B.

Gruß, Erik.

Der Unterschied zwischen einem Einachs-Antrieb und einem Allrad besteht darin, daß beim Allrad alle vier Räder durchdrehen (Otto Frhr. Marschall, bei einer Rallye im Harz, Ende der 60er):drive:.

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Ich bin zwei mal mit unter 10 kmh geblitzt worden. Am selbenn tag beim gleichen blitzer. Ich hatte angerufen weil ich zunächst dachte die haben mir versehentlich zwei Briefe geschickt. Der Herr meinte dann zu mir... ich sollte dieses Quartal aufpassen weil häufige kleine verstöße auch zu einem Fahrverbot führen könnten. Das ist allerdings schon bald 10 Jahre her...

Egal, wie dicht du bist: Goethe war Dichter!

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naja meine geschwindigkeitsverstösse liegen alle so in dem bereich. meist passiert sowas eben beim adressensuchen oder wenn man ne wendemöglichkeit sucht.

 

der letzte punktebehaftete verstoss liegt über 3 jahre zurück.

gruss

der "nörgelnde supertrucker" (zitat ende)

 

 

Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham

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OWI ohne Punkte wird definitiv gespeichert und beim nächsten Mal "angerechnet". Habe ich mal schriftlich bekommen. :devil:

Weil ich "Wiederhollungstäter" war, mußte ich ein paar Euronen mehr blechen. Bei LKW haut es allerdings sicher mehr rein.

 

....und da ich keine Punkte habe, b.z.w. damals keine hatte, kann nur die OWI ein paar Monate vorher gemeint gewesen sein.

 

Das BMW Cabrio ist eines jener sachlichen Transportmittel, das grundsätzlich offen, vollgetankt und mit dem Schlüssel im Zündschloß in der Garage stehen muß - für alle dringenden Fälle.

 

 

 

 

auto motor & sport 22/86

 

 

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Bei LKW passiert das eh automatisch über den Fahrtenschreiber.

 

Das BMW Cabrio ist eines jener sachlichen Transportmittel, das grundsätzlich offen, vollgetankt und mit dem Schlüssel im Zündschloß in der Garage stehen muß - für alle dringenden Fälle.

 

 

 

 

auto motor & sport 22/86

 

 

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Ich bin mir sicher,dass Ordnungswiedrigkeiten ohne Punkte nie zum Führerscheinverlust führen. Es ist aber in der Disskussion,dass Geschwindigkeitsübertretungen von 21-25 km/h bei einer bestimmten Häufigkeit für 4 Wochen Pause sorgen. Eine Unverschämtheit,denn grad dieser Übertretungsbereich ist ja schon durch die schwachsinnige Punktereform(gibt es eigentlich auch mal einen bayrischen Verkehrsminister der etwas sinnvolles plant?)"aufgewertet" worden.

Der juristische Begriff für eine Häufung geringerer Ordnungswiedrigkeiten ist die "beharrliche Pflichtverletzung". Hab mal Erläuterungen dazu kopiert.

 

 

"Das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung

 

 

Alternativ zu einem Fall grober Pflichtverletzung kann ein Fahrverbot auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängt werden. Dass aus einem einzigen Verstoß keine Beharrlichkeit abzuleiten ist, versteht sich von selbst.

 

Eine beharrliche Pflichtverletzung begeht nur, wer Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt. Beharrlich begangen sind also Pflichtverletzungen, die ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen.

 

Gerade die vielfache Wiederholung selbst geringerer Ordnungswidrigkeiten kann Anlass sein, gegen einen unbelehrbaren Verkehrsteilnehmer die Denkzettel- und Besinnungsfunktion auch eines über einen Monat hinausgehenden Fahrverbots zum Zuge kommen zu lassen.

 

Dabei ist der zeitliche Abstand zwischen mehreren Verstößen zu berücksichtigen. Exakte Grenzen gibt es aber nicht. Frühere Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen den Vorwurf beharrlicher Pflichtverletzung nur, wenn ein innerer Zusammenhang zu der erneuten Ordnungswidrigkeit besteht.

 

 

OLG Düsseldorf v. 04.01.1993:

Kein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach drei Geschwindigkeitsüberschreitungen geringeren Gewichts innerhalb von 14 Monaten

 

BayObLG v. 07.02.1995:

Kein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach drei einschlägigen Vorbelastungen innerhalb von 3 Jahren

 

BGH v. 11.09.1997:

Die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betr. infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste

 

OLG Braunschweig v. 15.03.1999:

Die Grundsätze, die der BGH zum Augenblicksversagen bei "groben" Pflichtwidrigkeiten entwickelt hat (DAR 1997, 450), gelten entsprechend auch für Fälle "beharrlicher" Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden Fallgruppen einander entsprechen. Eine "beharrliche" Pflichtwidrigkeit kann daher, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur "groben" Pflichtwidrigkeit, nicht angenommen werden, wenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht, das auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann.

 

KG Berlin v. 17.11.2004:

Die Anordnung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 II 1 BKatV, der nur ein Regelbeispiel für die beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers durch wiederholte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufführt, nicht vorliegen, der beharrliche Pflichtenverstoß aber von ähnlich starkem Gewicht ist.

 

OLG Bamberg v. 20.02.2006:

Auch bei unter 26 km/h liegenden wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen kann die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG angemessen sein; jedoch ist dies erst bei größerer Anzahl und/oder höherer zeitlicher Dichte der Fall.

 

OLG Bamberg v. 06.07.2006:

Bei zwei Voreintragungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen um 21 km/h bzw. 24 km/h sowie einem aktuellen Verstoß mit einer Überschreitung um 28 km/h ist eine Bußgeldverdoppelung auf 100 Euro, nicht jedoch eine Fahrverbotsanordnung angemessen.

 

OLG Bamberg v. 02.07.2007:

Weist das Verkehrszentralregister für den Betroffenen an Vorahndungen zwei seit dem 22.05.2003 bzw. 11.05.2004 rechtskräftige Vorahndungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit jeweils um 24 km/h sowie eine seit dem 05.04.2005 rechtskräftige Vorahndung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons auf, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme einer nunmehr beharrlich begangenen Pflichtverletzung.

 

OLG Bamberg v. 04.10.2007:

Aus einem einmaligen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) kann bei der Beurteilung einer (wiederholten) Geschwindigkeitsüberschreitung als "beharrlich" im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht ohne weiteres auf den für einen beharrlichen Pflichtenverstoß unabdingbaren inneren Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhender Unrechtskontinuität geschlossen werden.

 

AG Lüdinghausen v. 23.01.2009:

Ein Absehen von einem Regelfahrverbot nach einem grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsverstoß ist selbst bei Vorliegen etwaiger Härten dann nicht möglich, wenn zugleich ein Fall der Beharrlichkeit vorlag.

 

OLG Bamberg v. 22.10.2009:

Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen angezeigt, wenn die (neuerliche) Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist. Eine derartige Gleichsetzung kann im Einzelfall aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit auch bei einer Unterschreitung des Richtwertes von 26 km/h der verfahrensgegenständlichen oder aber der früheren Geschwindigkeitsverstöße geboten sein.

 

OLG Brandenburg v. 04.01.2011:

Zur Frage, warum grundsätzlich keine Addition von Regelfahrverboten erfolgt, wenn dieselbe Handlung sowohl die Voraussetzungen einer groben als auch einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV erfüllt.

 

OLG Bamberg v. 30.03.2011:

Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines - hier allein in Betracht kommenden und vom Amtsgericht zu Recht seiner Prüfung zugrunde gelegten - beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen insbesondere angezeigt, wenn die (neuerliche) Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verkehrs- verstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist. Eine derartige Gleichsetzung kann - wovon das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht - im Einzelfall aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit, der Häufigkeit früherer Verstöße auch bei einer Unterschreitung des "Grenzwertes" von 26 km/h der verfahrensgegenständlichen bzw. der früheren Geschwindigkeitsverstöße oder auch wegen früherer erhöhter Bußgeldahndungen oder eines früheren Fahrverbots geboten sein.

 

OLG Bamberg v. 28.12.2011:

Der für die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV notwendige innere Zusammenhang ist bei einem Zusammentreffen von Geschwindigkeits- mit Abstands- oder Rotlichtverstößen regelmäßig anzunehmen (Anschluss an OLG Bamberg NJW 2007, 3655f. = NZV 2008, 48f. = zfs 2007, 707f.).

 

OLG Bamberg v. 09.03.2012:

Der Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV kann im Einzelfall die mangelnde individuelle Vorwerfbarkeit des Verkehrsverstoßes entgegen stehen. Ob eine Geschwindigkeit von über 50 km/h in einer Tempo-30-Zone allein zur Bejahung des subjektiven Vorwurfs der Beharrlichkeit ausreicht, bedarf keiner Entscheidung, wenn weitere Aspekte hinzutreten, die der Anerkennung eines Augenblicksversagens wertungsmäßig entgegen stehen. Insoweit kann auch die Vorahndungslage des Betroffenen zu berücksichtigen sein.

 

OLG Bamberg v. 23.11.2012:

Bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot außerhalb eines Regelfalls zu ahndenden Pflichtenverstoßes als 'beharrlich' im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kommt dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zu (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg NJW 2007 3655 f. = zfs 2007, 707 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 f.; OLG Bamberg DAR 2010, 98 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399 f. und OLG Bamberg DAR 2012, 152 ff.).

 

AG Haßfurt v. 22.03.2013:

Bei Vorliegen eines Regelfahrverbotes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BkatV wird - nicht zuletzt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer aus Art. 3 Abs. 1 GG - zum einen die Vermutung ausgelöst, dass das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich ist und zum anderen, dass die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen für den Betroffenen keine unangemessene Härte darstellen. Der Betroffene hat hiernach die mit dem Fahrverbot verbundenen typischen nachteiligen Folgen für die überschaubare Dauer von bis zu 3 Monaten in aller Regel als vorhersehbar und selbst verschuldet hinzunehmen (ebenso statt vieler u.a. BGH St 38, 125, 231; BayObLG NZV 1994, 37; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 22OLG Hamm NZV 2000, 264; 2001, 90; 2002, 140; BayObLG DAR 2001, 84).

 

OLG Bamberg v. 22.04.2013:

Bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot zu ahndenden Pflichtenverstoßes als 'beharrlich' im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darf das Tatgericht wegen der noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen grundsätzlich von der Richtigkeit der Eintragungen im Verkehrszentralregister ausgehen. Die gegen die materielle Richtigkeit einer Verkehrszentralregisterauskunft erhobene Einwendung des Betroffenen, nicht Täter einer früheren Ordnungswidrigkeit gewesen und wegen ihr deshalb zu Unrecht geahndet worden zu sein, kann allenfalls ausnahmsweise eine Verpflichtung des Gerichts zu weiteren Feststellungen begründen. Die unsubstantiierte, auf die schlichte Behauptung beschränkte Einlassung, zur fraglichen Tatzeit nicht Führer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein, reicht hierfür regelmäßig nicht aus."

 

 

 

In dem Zusammenhang noch eine Frage: ich habe letztens gehört,dass 31km/h zuviel jetzt auch außerhalb geschlossener Ortschaften 4 Wochen zum Radfahren verdammen. Weiß da jemand was Genaues?


Bearbeitet: von fr.jazbec
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da stellt sich mir die frage obs da ne toleranzgrenze gibt für die vergehen. weil welcher trucker fährt schon konsequent 80?

gruss

der "nörgelnde supertrucker" (zitat ende)

 

 

Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham

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Diese Toleranzgrenze liegt im Ermessen des Sachbearbeiters.

 

Manch einer betrachtet das sachlich, manch anderer nach unprofessionellem persönlichem Befinden.

Hatte dieser Sachbearbeiter bspw eine erfolgreiche Stimulation seiner erogenen Zone durch die Mundhöhle einer anderen Person, so ist die Chance auf ein Fahrverbot vermutlich geringer. Urinierte dem Sachbearbeiter jedoch ein Dritter an eines seiner unteren Gliedmaßen, so ist es durchaus denkbar, dass die ein FV aufgebrummt wird.

 

Leider traurige Realität

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Diese Toleranzgrenze liegt im Ermessen des Sachbearbeiters.

 

Manch einer betrachtet das sachlich, manch anderer nach unprofessionellem persönlichem Befinden.

Hatte dieser Sachbearbeiter bspw eine erfolgreiche Stimulation seiner erogenen Zone durch die Mundhöhle einer anderen Person, so ist die Chance auf ein Fahrverbot vermutlich geringer. Urinierte dem Sachbearbeiter jedoch ein Dritter an eines seiner unteren Gliedmaßen, so ist es durchaus denkbar, dass die ein FV aufgebrummt wird.

 

Leider traurige Realität

sehr lehrreiche intime Aufklärung!

Gehe ich richtig in der Annahme, dass du der Sachbearbeiter warst, dem ohne BJ ans Bein gepinkelt wurde?

Es gibt nur EINE, und das ist MEINE ti amo tanto, strega mia (Freundin UND Hexe, oder was habt ihr gedacht?)

E30 318i Cabrio / Bj. 92 / mauritiusblau metallic / M II-Technik mit eingebauter Vorfahrt im Original; Sex auf 4 Rädern, der erst in den Drehzahlbegrenzer rennt, wenn der Motor auf Betriebstemperatur ist

 

Man liebt das, wofür man sich müht, und man müht sich um das, was man liebt. (Erich Fromm)

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nun meine frage: werden meine daten irgendwo gespeichert oder ist das thema quasi durch mit der bezahlung des bussgeldes.

 

Daten zu geringfügigen OWis also bis 59 € Verwarngeld, dürfen nach Zahlungseingang bei der Verfolgungsbehörde, nur 6 Monate gespeichert werden.

Falls eine Behörde versucht dir etwas „anzurechnen“ was länger zurückliegt, ruhig mal auf den missachteten Datenschutz hinweisen. ;-)

bmw-signatur1.png

 

Wer lang sudert wiad ned budert!

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Diese Toleranzgrenze liegt im Ermessen des Sachbearbeiters.

 

Manch einer betrachtet das sachlich, manch anderer nach unprofessionellem persönlichem Befinden.

Hatte dieser Sachbearbeiter bspw eine erfolgreiche Stimulation seiner erogenen Zone durch die Mundhöhle einer anderen Person, so ist die Chance auf ein Fahrverbot vermutlich geringer. Urinierte dem Sachbearbeiter jedoch ein Dritter an eines seiner unteren Gliedmaßen, so ist es durchaus denkbar, dass die ein FV aufgebrummt wird.

 

Leider traurige Realität

 

Endlich Niwoh. :D

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Ich bin mir sicher,dass Ordnungswiedrigkeiten ohne Punkte nie zum Führerscheinverlust führen. Es ist aber in der Disskussion,dass Geschwindigkeitsübertretungen von 21-25 km/h bei einer bestimmten Häufigkeit für 4 Wochen Pause sorgen.

 

Das ist doch lange Realität. 2 mal über 20 zu schnell in einem Jahr und man darf in die Pause.

 

Selbst beharrlich Falschparken kann bis zur MPU führen. Mit Recht, wie ich übrigens finde.

 

 

Und ich bin sehr entspannt und kein Sachbearbeiter

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Tstststs Du Raser ;-) Mich haben sie die Tage mit dem LKW unter der Stuttgarter Boschbrücke ( Flughafen ) geblitzt ....erlaubt waren 80 ...gefahren ...naja Vollgas :roll:

 

Gruß Micha

ist doch durch die Rundfunkgebühren gedeckelt ............ :ironie:

mit dem Dienstwagen bemühe ich mich schon, auf "fotobelasteten Strecken" dem Tacho mal einen Blick zu gönnen.

Zumal ich in der Firma als rücksichtsloser, triebfreudiger Raser verschrieen bin!

 

Was ich aber nicht verstehen kann, da bislang weder ein Unfall noch eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgekommen ist. Null Punkte auf dem Konto und geblitzt wurde ich letztmalig (privat) vor fast 10 Jahren mit 34 kmh in einer 30er-Zone.

Gruß Jochen

Es gibt nur EINE, und das ist MEINE ti amo tanto, strega mia (Freundin UND Hexe, oder was habt ihr gedacht?)

E30 318i Cabrio / Bj. 92 / mauritiusblau metallic / M II-Technik mit eingebauter Vorfahrt im Original; Sex auf 4 Rädern, der erst in den Drehzahlbegrenzer rennt, wenn der Motor auf Betriebstemperatur ist

 

Man liebt das, wofür man sich müht, und man müht sich um das, was man liebt. (Erich Fromm)

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hihihi den blitzer hab ich letzte woche stehn sehn....

ich hab auf 80 runtergebremst und der kollege ist dann links raus und bekam sein blitzlichtgewitter.

 

 

also geh ich recht in der annahme das ich bei zweimal geschwindigkeitsübertretungen unter 10kmh in 6 monaten für viewr wochen fussgänger bin....

gruss

der "nörgelnde supertrucker" (zitat ende)

 

 

Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham

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  • 4 Jahre später...

Ich seh schon die kommenden Fragen. wenn man dann das Fahrverbot kassiert hat; wo muss man denn seinen Führerschein abgeben? -> https://www.sos-verkehrsrecht.de/c/fuehrerschein-abgeben-wo/  PLUS am selben Tag, an dem das Fahrverbot zugeteilt wurde. Hui

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